" … II. Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG statthaft und auch sonst zulässig, insb. in der gesetzlich vorgeschriebenen Form eingelegt und begründet worden."
In der Sache hat sie keinen Erfolg. Die Überprüfung des Urteils nach Maßgabe der Rechtsbeschwerdebegründung und der Gegenerklärung vom 23.10.2017 hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betr. ergeben.
1. Verfahrenshindernisse, die aufgrund der ordnungsgemäß erhobenen Sachrüge vom Senat von Amts wegen zu berücksichtigen wären (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 26.8.2013 – 2 SsBs 128/12, NStZ-RR 2014, 189), liegen nicht vor.
Die am 15.11.2016 begangene Ordnungswidrigkeit ist nicht verjährt. Die Frist zur Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG zunächst drei Monate, solange ein Bußgeldbescheid noch nicht ergangen ist (§ 26 Abs. 3 StVG). Die danach bis zum 14.2.2017 laufende Frist wurde durch die am 26.1.2017 erfolgte Anordnung der Übersendung des Anhörungsbogens gem. § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG unterbrochen.
Dass die Zentrale Bußgeldstelle die Verfahrensakten in elektronischer Form geführt hat, steht dem nicht entgegen. Die Frage ist nach Maßgabe der durch das Justizkommunikationsgesetz (JKomG) vom 22.3.2005 (BGBI. I S. 837) eingeführten Vorschriften der §§ 110b ff. OWiG zu entscheiden; soweit diese aufgrund des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5.7.2017 (BGBI. I S. 2208) Änderungen erfahren haben, sind diese auf den hier vorliegenden Fall nicht anzuwenden, da die neuen Vorschriften erst ab dem 1.1.2018 in Kraft treten.
Durch § 110b Abs. 1 S. 1 OWiG wird die elektronische Führung der Verfahrensakten in Ordnungswidrigkeitenverfahren grds. ermöglicht. Hiervon hat die Zentrale Bußgeldstelle im vorliegenden Verfahren Gebrauch gemacht. Was elektronische Aktenführung bedeutet, ist zwar weder in § 110b OWiG noch in anderen Vorschriften näher definiert; auch die Gesetzesbegründung gibt hierfür keinen Anhalt. Jedoch deutet der Begriff "Akte" auf eine Sammlung von Schriftstücken hin, die sich durch Zufügung des Begriffs "elektronisch" von der herkömmlichen Papierakte nur insofern unterscheidet, als die Schriftstücke in der Dokumentensammlung in ein elektronisches Dokument transformiert werden, ohne dass sich deren Inhalt verändern darf (vgl. KK-OWiG/Graf, 5. Aufl. § 110a, Rn 15). Nicht erforderlich für eine elektronische Führung von Verfahrensakten ist, dass auch die Kommunikation zwischen den das Verfahren führenden Stellen und mit den Verfahrensbeteiligten in elektronischer Form erfolgt, auch wenn dies einer der maßgeblichen Zwecke der Einführung der elektronischen Akte ist (vgl. BT-Drucks 15/4067, S. 24). Dass dies nicht konstitutiv für eine elektronische Aktenführung ist, ergibt sich aus § 110d OWiG, wonach von einem elektronischen Dokument Ausdrucke gefertigt werden können, mit denen ebenso wie durch Übermittlung der elektronischen Dokumente Akteneinsicht gewährt werden kann (§ 110d Abs. 2 S. 1 OWiG) und die alternativ zur elektronischen Form auch an das Gericht übersandt werden können (§ 110d Abs. 3 S. 1 OWiG). Soweit es daher vorliegend nicht zu einer elektronischen Kommunikation zwischen der Bußgeldstelle und den Verteidigern bzw. den Justizbehörden gekommen ist, schließt das eine elektronische Aktenführung nicht aus. Dass die Zentrale Bußgeldbehörde die Verfahrensakten i.S.v. § 110b Abs. 1 S. 1 OWiG hier elektronisch geführt hat, ergibt sich vielmehr daraus, dass sie – so wie es das Gesetz in § 110b Abs. 2 S. 1 OWiG vorsieht – alle zu den Verfahrensakten gereichten Originaldokumente eingescannt und in elektronische Dokumente umgewandelt hat. Um die Inhaltsgleichheit der elektronischen Dokumente mit den jeweiligen Urschriften zu gewährleisten, wurden die eingescannten Dokumente mit dem Vermerk "Dieses Dokument entspricht dem Original" sowie den durch § 110b Abs. 1 S. 2 OWiG vorgeschriebenen Angaben, wann und durch wen die Urschrift übertragen wurde, versehen. Im Übrigen geht die Zentrale Bußgeldstelle auch selbst davon aus, dass sie die Verfahrensakten in der durch § 110b Abs. 1 S. 1 OWiG ermöglichten elektronischen Form führt. Dies ergibt sich aus den Schreiben an die Verteidiger vom. 24.2.2017 (BI. 48 d.A.) und 16.3.2017 (BI. 55 d.A.), in welchen sie explizit darauf verweist, dass für das Verfahren ausschließlich die von ihr erstellten elektronischen Dokumente zugrunde zu legen sind und dass Akteneinsicht an die Verteidiger in der durch § 110d Abs. 2 S. 1 OWiG vorgesehenen Form der Übersendung eines Aktenausdrucks erfolgt.
Verpflichtend wird die Führung elektronischer Akten gem. Art. 9 des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte vom 5.7.2017 erst zum 1.1.2026. Jedoch ermöglicht § 110b Abs. 1 OWiG eine elektronische Aktenführung im Bußgeldverfahren auch schon zu einem früheren Zeitpunkt. Gem. § 110b Abs. 1 S. 2 OWiG bestimmen die Bundesregierung und die Landesregierungen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpun...