" … [1] Die sofortige Beschwerde des Bekl. ist unzulässig und daher zu verwerfen."
[2] [] 1. Der Bekl. hat die sofortige Beschwerde nicht fristgerecht eingelegt.
[3] Nach § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde binnen einer Notfrist von zwei Wochen einzulegen. Diese Frist hat der Bekl. durch seine Beschwerdeeinlegung am 13.7.2017 nicht gewahrt, da die Zustellung des angefochtenen KFB bereits am 14.6.2017 erfolgt. Zwar wurde der KFB den Prozessbevollmächtigten I. Instanz zugestellt. Dies steht jedoch einer wirksamen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses nicht entgegen. Zutreffend verweist das Landgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 8.8.2017 darauf, dass im Vertretungsfall die Zustellung gegenüber dem Prozessbevollmächtigten vorzunehmen ist und bei mehreren Bevollmächtigten die Zustellung an einen von ihnen genügt bzw. die frühere Zustellung maßgebend ist (vgl. nur BeckOK-ZPO/Jaspersen, Ed. 25, § 104 Rn 58 und 65). Da das Kostenfestsetzungsverfahren als Nachverfahren dem ersten Rechtszug zugeordnet ist, konnte die Zustellung an den dort bestellten Prozessbevollmächtigten gerichtet werden, solange die diesem erteilte Vollmacht wirksam war (vgl. nur MüKo-ZPO/Schulz, 5. Aufl. 2016, § 104 Rn 57). Tatbestände, die ein Erlöschen der Vollmacht belegen oder auch nur Anhaltspunkte hierfür bieten, sind weder ersichtlich noch dargetan. Die alleinige Bestellung des Prozessbevollmächtigten II. Instanz unter Hinweis auf die Übernahme des Mandats mit der Berufungseinlegung genügt hierfür nicht.
[4] Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die sofortige Beschwerde vom 29.6.2017 gegen den KFB betreffend die Kosten II. Instanz auch auf den KFB vom 7.6.2017 betreffend die Kosten I. Instanz bezogen hat. Dies geht bereits aus dem Wortlaut der sofortigen Beschwerde hervor, der allein auf die Beschwerdeeinlegung gegen den dem Bevollmächtigten am 15.6.2017 zugestellten Beschluss abstellt. Hierbei handelt es sich jedoch um den KFB betreffend die Kosten II. Instanz. Zudem wird der Singular (“den Beschluss‘) bei der Bezeichnung der angegriffenen Entscheidung verwendet. Soweit der Bekl. auf die gerichtliche Nachfrage nachträglich im Schriftsatz vom 16.7.2017 die sofortige Beschwerde als auf beide KFB erfassend deklariert hat, ist dies nicht erheblich. Die nachträgliche Erklärung kann den Umfang des vorliegend unmissverständlich nur gegen den KFB für die II. Instanz eingelegten Rechtsmittels nicht ohne weiteres ausweiten. … “