Die traditionell sehr gestrafften Beschlussgründe des 14. ZS des OLG Koblenz geben Anlass, sich mit der Frage der Zustellung im Kostenfestsetzungsverfahren und der Erweiterung der sofortigen Beschwerde etwas ausführlicher zu befassen.
Zustellungen im Kostenfestsetzungsverfahren
Das Kostenfestsetzungsverfahren gem. §§ 103 ff. ZPO ist ein Annex-Verfahren zum I. Rechtszug. Über den Kostenfestsetzungsantrag entscheidet gem. § 104 Abs. 1 S. 1 ZPO das Gericht des I. Rechtszugs. Aus der Zugehörigkeit des Kostenfestsetzungsverfahrens zur I. Instanz folgt auch, dass die Zustellung der im Kostenfestsetzungsverfahren getroffenen Entscheidungen gem. § 172 Abs. 1 S. 1 ZPO an den für den I. Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen hat (OLG Jena RVGreport 2014, 477 [Hansens]; Dörndorfer, in: Die Kostenfestsetzung, 22. Auflage 2015, Rn B 126; Zöller/Herget, ZPO, 32. Auflage 2018, § 103, 104 Rn 7; Musielak/Flockenhaus, ZPO, 13. Auflage 2016, § 104 Rn 16).
Besonderheiten
Dies gilt auch dann, wenn nur die Kosten für einen höheren Rechtszug festgesetzt worden sind (OLG Celle Nds. Rpfl. 1977, 21; Dörndorfer, a.a.O.). Zustellungen im Kostenfestsetzungsverfahren sind auch dann an den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten zu richten, wenn in II. Instanz überhaupt kein Rechtsanwalt mandatiert worden ist (BGH zfs 2013, 409 mit Anm. Hansens = RVGreport 2013, 382 [Hansens]). Zu Recht weist das OLG Koblenz ferner darauf hin, dass eine Zustellung des KFB an den Prozessbevollmächtigten des I. Rechtszuges auch dann zu erfolgen hat, wenn die Partei für die Rechtsmittelinstanz einen anderen Rechtsanwalt bestellt hat, wie es im Fall des OLG Koblenz geschehen war. Dies gilt selbst dann, wenn der Berufungsanwalt den Kostenfestsetzungsantrag eingereicht oder sich im Kostenfestsetzungsverfahren für den Mandanten geäußert hat (s. OLG Bamberg JurBüro 1974, 1286; OLG Hamm Rpfleger 1978, 421; Dörndorfer, a.a.O.).
Zustellung zwingend
Die Ausführungen des OLG Koblenz, die Zustellung des KFB habe hier an den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten bewirkt werden können, könnte allerdings zu Missverständnissen Anlass geben. Vielmehr hat hier die Zustellung an den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten bewirkt werden müssen. Wäre hier also die Zustellung an den Berufungsanwalt erfolgt, hätte diese die Beschwerdefrist nicht in Lauf setzen können (s. den Fall des OLG Jena RVGreport 2014, 477 [Hansens]).
Zustellung bei mehreren Prozessbevollmächtigten
Deshalb sind die weiteren Ausführungen des OLG Koblenz und die Kurzfassung im amtlichen Leitsatz unter Nr. 1, bei mehreren Bevollmächtigten genüge die Zustellung an einen von ihnen, zumindest missverständlich und im entschiedenen Fall sogar falsch. Die Zustellung an einen von mehreren Prozessbevollmächtigten ist nur dann wirksam, wenn diese Bevollmächtigten für die Vertretung in derselben Instanz beauftragt worden sind. Im Fall des OLG Koblenz wäre dies beispielsweise gegeben, wenn der Bekl. für die Vertretung in der ersten Instanz mehrere Prozessbevollmächtigte beauftragt hätte. Ein solcher Fall hatte hier jedoch gerade nicht vorgelegen, weil der Bekl. für jede Instanz nur einen Anwalt mandatiert hatte. Der vom OLG Koblenz herangezogene Grundsatz gilt also gerade nicht für den Fall, dass die Partei für die I. Instanz einen Anwalt und für die Berufungsinstanz einen anderen Anwalt zum Prozessbevollmächtigten bestellt hat.
Zustellung an die Partei selbst
Ausnahmsweise sind Zustellungen im Kostenfestsetzungsverfahren an die Partei in folgenden Fällen selbst zu bewirken:
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Der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte hatte das Mandat bereits vor Beginn des Kostenfestsetzungsverfahrens niedergelegt (s. KG NJW 1972, 543). |
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Die Partei hat sich im ersten Rechtszug selbst vertreten und erst für das Berufungsverfahren einen Anwalt bestellt (Dörndorfer, a.a.O, Rn B 129). Reicht jedoch der Berufungsanwalt den Kostenfestsetzungsantrag ein, gilt er meist als für das Kostenfestsetzungsverfahren stillschweigend bevollmächtigt, so dass die Zustellung an ihn erfolgen kann (s. nachfolgend unter I.5.) |
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Die erstinstanzlich anwaltlich vertretene Partei betreibt das Kostenfestsetzungsverfahren selbst, also ohne Zuziehung ihres Prozessbevollmächtigten (Zöller/Schultzky, a.a.O., § 172 Rn 12; offen: BGH zfs 2013, 408 mit Anm. Hansens = RVGreport 2013, 281 [Hansens]). |
Zustellung an den Prozessbevollmächtigten II. Instanz
Ausnahmsweise sind Zustellungen im Kostenfestsetzungsverfahren in folgenden Fallgestaltungen an den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten zu bewirken:
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Der Prozessbevollmächtigte II. Instanz macht für seinen Mandanten im Kostenfestsetzungsverfahren sowohl die Kosten I. Instanz als auch die in seiner Person angefallenen Kosten der II. Instanz geltend. In einem solchen Fall kann angenommen werden, dass der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte jedenfalls auch für das Kostenfestsetzungsverfahren beauftragt ist. |
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Der für das Berufungsverfahren im Wege der PKH beigeordnete Rechtsanwalt macht gem. § 126 A... |