[12] "… II. Die Revision ist unbegründet. Der Kl. stehen die geltend gemachten Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag nicht zu, weil deren Abtretung wegen Verstoßes gegen das RDG nichtig ist."
[13] 1. Zu Recht ist das BG von der Anwendbarkeit des RDG ausgegangen. Der Sitz der Kl. in der Schweiz steht dem nicht entgegen. Zur Frage des räumlichen Anwendungsbereiches des früheren Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) hat der BGH bereits klargestellt, dass der Sitz der Niederlassung des Rechtsbesorgers wegen der Umgehungsgefahr kein geeigneter Anknüpfungspunkt für die Frage der Anwendbarkeit war (WM 2007, 231 Rn 24 m.w.N.). Nicht qualifizierte Rechtsbesorger hätten sich andernfalls den Anforderungen des RBerG durch die bloße Verlegung ihrer Niederlassung in das Ausland entziehen können, um von dort aus rechtsberatende Tätigkeiten in Deutschland vorzunehmen und zwar nicht nur in grenznahen Gebieten, sondern auch unter Nutzung der modernen Kommunikationsmittel im gesamten Geltungsbereich des Gesetzes (a.a.O.). Entscheidend war – mangels Anhaltspunkten im Wortlaut des Gesetzes – der verfolgte Schutzzweck des RBerG. Dieser lag in dem Schutz des Rechtssuchenden vor fachlich ungeeigneten und unzuverlässigen Personen und dem Interesse der Allgemeinheit an der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege (a.a.O. Rn 22; BVerfG, NJW 2002, 1190 unter 1 m.w.N.).
[14] Diese Erwägungen gelten auch für den räumlichen Anwendungsbereich des RDG. … Trotz inhaltlich und strukturell grundlegender Neugestaltung des RDG gegenüber dem RBerG (vgl. BT-Drucks 16/3655, S. 1) ist die Zielrichtung beider Gesetze vergleichbar; auch das RDG dient dazu, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 S. 2 RDG, dazu auch BT-Drucks 16/3655, S. 45). Dieser Schutzzweck ist hier betroffen, da der VN als Auftraggeber und die Bekl. als Adressatin der von der Kl. verfassten Schreiben im Inland ansässig sind.
[15] 2. Gegenstand des “Geld zurück!-Auftrags’ ist eine Rechtsdienstleistung i.S.v. § 2 Abs. 2 S. 1 RDG. Hiernach ist die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, die als eigenständiges Geschäft betrieben wird, eine Rechtsdienstleistung und damit nach § 3 RDG erlaubnispflichtig.
[16] a) Der “Geld zurück!-Auftrag’ hat eine Forderungseinziehung auf fremde Rechnung zum Gegenstand.
[17] aa) Die Einziehung einer abgetretenen Forderung auf fremde Rechnung (Inkassozession) soll nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung v. 30.11.2006 unter Erlaubnisvorbehalt stehen, weil hier nur die formale Forderungsinhaberschaft auf den Einziehenden übertragen wird, die Einziehung aber weiterhin auf Risiko und Rechnung des Zedenten erfolgt und die Forderung für den Zessionar wirtschaftlich fremd bleibt (BT-Drucks 16/3655, S. 36, 48). Sie ist von den Fällen des Forderungskaufs abzugrenzen, “bei denen ein endgültiger Forderungserwerb stattfindet und das Risiko des Forderungsausfalls auf den Erwerber übergeht’ (a.a.O. S. 48), so dass die Einziehung auf eigene Rechnung erfolgt.
[18] Für diese Abgrenzung kommt es darauf an, ob das wirtschaftliche Ergebnis der Einziehung dem Abtretenden zukommen soll (BGH WM 2012, 2322 Rn 13, WM 2013, 1549 Rn 3 … ). Hierbei ist nicht allein auf den Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die gesamten ihr zugrunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die eine Umgehung des Gesetzes durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Einziehung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze vermeidet (BGH MW 2012, 2322 … ). Entscheidend ist insoweit, ob die Forderung einerseits endgültig auf den Erwerber übertragen wird und dieser andererseits insb. das Bonitätsrisiko, d.h. das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung, übernimmt. …
[19] bb) Die Auslegung des “Geld zurück!-Auftrags’ und der einbezogenen AGB ergibt, dass dem VN das wirtschaftliche Ergebnis der Einziehung zugute kommen und von Rechtsverfolgungskosten abgesehen er allein das Risiko des Forderungsausfalls tragen soll.
[20] (1) Die vom BG vorgenommene Auslegung der von der Kl. verwendeten AGB ist uneingeschränkt revisionsrechtlich überprüfbar. …
[21] (2) Das wirtschaftliche Risiko der Beitreibung bleibt beim VN. Dies folgt aus der Vereinbarung zur Fälligkeit des “Kaufpreises’, der sich zunächst nach § 3 Abs. 1 S. 1 AGB nach dem Rückkaufswert richtet und nach S. 3 um den vereinbarten Anteil an den “künftigen Erstattungen’ erhöht. Dass die Erhöhung des Kaufpreises nach S. 3 nicht vor einer erfolgreichen Beitreibung beim VR fällig wird, ergibt sich bereits aus der Bezeichnung als “künftige Erstattungen’. Das BG hat die von der Kl. verwendeten AGB im Übrigen zu Recht dahin ausgelegt, dass auch hinsichtlich des Kaufpreises i.S.v. § 3 Abs. 1 S. 1 AGB die Fälligkeit erst nach der Auszahlung durch den VR eintritt.
[22] (a) Der Begriff der...