Eine sachgerechte Entscheidung, die die möglichen Probleme mit rechtsschutzversicherten Mandanten belegt.
Als der Bekl. hier am 19.9.2011 die zweite Vollmacht zur Vertretung in der arbeitsrechtlichen Angelegenheit unterschrieben hatte und – was wohl zu unterstellen ist – mit dem Anwalt auch einen entsprechender Anwaltsvertrag geschlossen hatte, konnte der Bekl. mit Deckungsschutz seiner Rechtsschutzversicherung nicht rechnen, da zu diesem Zeitpunkt noch kein Rechtsschutzfall vorlag. Selbst als der Anwalt sich am 4.10.2011 mit der Arbeitgeberin des Mandanten telefonisch in Verbindung gesetzt hatte, war dies nicht der Fall. Denn die Arbeitgeberin hatte zu diesem Zeitpunkt und ebenso wenig wie in der Folgezeit die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht ausgesprochen und wohl noch nicht einmal ernsthaft erwogen.
Die Probleme mit Beweislastfragen hinsichtlich des Inhalts des Anwaltsdienstvertrags und der Frage, ob dieser Vertrag unter einer Bedingung geschlossen wurde, kann der Anwalt leicht vermeiden, wenn er sich den Abschluss schriftlicher Anwaltsverträge zur Gewohnheit macht. Zu Beginn des Mandats wird der Mandant in der Regel geneigt sein, seinem Anwalt Unterschriften zu leisten, will er doch, dass sein Anwalt alsbald für ihn tätig wird. Die Unterschrift unter der Vollmacht (meist mehrfach) ist dabei schon ein übliches Ritual. Bei dieser Gelegenheit könnte sich der Anwalt auch gleich von dem Mandanten die Erklärung unterschreiben lassen, dass er auf die Abrechnung der Gebühren nach dem Gegenstandswert hingewiesen wurde (§ 49b Abs. 5 BRAO). In arbeitsrechtlichen Streitigkeiten unterschreibt der Mandant auch gern den Erhalt des Hinweises über den Ausschluss der Kostenerstattung (§ 12a Abs. 1 S. 2 ArbGG). Dann wird der Mandant auch seine Unterschrift unter einem von dem Rechtsanwalt formulierten Anwaltsvertrag setzen, in der u.a. der genaue Inhalt der gewünschten anwaltlichen Tätigkeit beschrieben und auch vermerkt werden kann, dass der Vertrag unbedingt geschlossen wurde. Eine solche schriftliche Feststellung sorgt für den Anwalt und auch den Mandanten für Klarheit über Inhalt und Umfang des Anwaltsdienstvertrags.
Ich weiß aus eigener gerichtlicher Tätigkeit, dass in vielen Gerichtsverfahren zwischen Anwalt und (früherem) Mandanten der betreffende Rechtsanwalt in der Darstellung des Mandanten den eigenen Anwaltsvertrag nicht mehr wiedererkennt. Bei Beweisnot kann dies nicht nur zum Verlust des Vergütungsanspruchs, sondern auch zu Haftungsproblemen des Anwalts führen. Schriftliche Anwaltsverträge könnten dies weitgehend verhindern.
VRiLG Heinz Hansens
zfs 4/2014, S. 226 - 228