1. Aufgrund der Verbreitung von Rechtsschutzversicherungen ist die Erteilung der Deckungszusage eine übliche Bedingung für den Abschluss eines Anwaltsvertrags. Deshalb liegt die Beweislast dafür, dass der anwaltliche Geschäftsbesorgungsvertrag unbedingt abgeschlossen worden ist, regelmäßig beim Rechtsanwalt, wenn sich der Mandant darauf beruft, der Anwalt habe erst nach Erteilung der Deckungszusage tätig werden sollen.

2. Ist jedoch ein zügiges Tätigwerden des Rechtsanwalts erforderlich und wird es auch von dem Mandanten erwartet, weil sich die vorherige Einholung der Deckungszusage als schädlich erweisen könnte, hat der Mandant die Beweislast dafür, dass der Rechtsanwalt selbst für den Fall der Ablehnung des Deckungsschutzes ausnahmsweise ohne Vergütung tätig werden sollte.

(Leitsätze der Schriftleitung)

AG Köln, Urt. v. 11.11.2013 – 142 C 560/12

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