In dem Dreiecksverhältnis beim Finanzierungsleasingvertrag sind Leasinggeber, Leasingnehmer und Lieferant zu unterscheiden. Partner des Liefervertrags sind Leasinggeber und Lieferant, wobei in diesem Verhältnis dem Leasinggeber aufgrund Werk- oder Kaufvertrag das Eigentum an der Leasingsache verschafft wird. Partner des Leasingvertrags sind Leasinggeber und Leasingnehmer, wobei dieses Vertragsverhältnis grds. mietrechtlichen Vorschriften unterliegt (vgl. BGH WM 1981, 1129).
1. Eine Verklammerung beider Vertragsverhältnisse findet dadurch statt, dass im Leasingvertrag die sog. Abtretungskonstruktion enthalten ist: Einerseits wird die in diesem Rechtsverhältnis grds. bestehende mietrechtliche Gewährleistung ausgeschlossen und als Ersatz dieses Ausschlusses werden die kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche abgetreten (vgl. BGH WM 1981, 1129; BGH WM 1984, 1089; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl., L67; MüKo/Koch, Bürgerliches Recht, 6. Aufl., Leasing L 100). Die Abtretungskonstruktion ist auch nach dem Inkrafttreten des SMG rechtlich zulässig (MüKo/Koch, a.a.O. Leasing L101) und hält auch der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB stand (vgl. BGH NJW 1982, 105; BGH NJW 1985, 128, 130). Die "Verklammerung" beider Verträge hat die bedeutsame Konsequenz, dass der Leasingnehmer, der den Rücktritt nach fruchtlosem Nacherfüllungsversuch begehrt, erst dann die Zahlung der Leasingraten verweigern darf, wenn entweder sich der Leasingnehmer mit der Rückabwicklung einverstanden erklärt hat (vgl. Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9. Aufl. Rn 1895) oder der Leasingnehmer Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises erhebt (vgl. BGH NJW 2010, 2798 Rn 24; Reiner/Koune, WM 2002, 2314, 2319; Tawakoli, NJW 2010, 2768, 2769; MüKo/Koch, a.a.O. Leasing L114 m.w.N.). Während der Prozessdauer ist eine (weitere) Klage des Leasinggebers auf die Zahlung der Leasingraten auszusetzen (vgl. BGH NJW 1986, 1744).
2. Kernfrage der vom BGH entschiedenen Konstellation ist es, ob ein Leistungsverweigerungsrecht des Leasingnehmers bezüglich der Leasingraten bei Eintritt der Insolvenz des Lieferanten eintritt oder ob es der modifizierten gerichtlichen "Geltendmachung" der Rücktrittsfolgen durch eine Klage auf Feststellung zur Tabelle bedarf (§ 1791 InsO). Diese Modifikation des Erfordernisses der gerichtlichen Geltendmachung als Voraussetzung des Verweigerungsrechts bezüglich der zu zahlenden Raten wird für den Leasingnehmer, der in der Beteiligung am Insolvenzverfahren keinen tieferen Sinn sehen wird, dadurch gemildert, dass der Leasingnehmer bezüglich nunmehr anfallender Kosten der Beteiligung am Insolvenzverfahren einen Erstattungsanspruch gegen den Leasinggeber hat. Während des Laufs der Feststellungsklage zur Tabelle hat der Leasingnehmer bezüglich der Raten ein Verweigerungsrecht, das dadurch flankiert wird, dass eine etwaige Zahlungsklage des Leasinggebers auszusetzen ist (vgl. BGH NJW 1986, 1744).
Vertretbar wäre es gewesen für den Fall der Insolvenz des Lieferanten und der Weigerung des Insolvenzverwalters, die zwischen den Parteien des Leasingvertrags allein offene Frage des Bestehens eines Leistungsverweigerungsrechts des Leasingnehmers bezüglich der Leasingraten schon wegen des "Wiederauflebens" der subsidiären Haftung des Leasinggebers zu prüfen (vgl. auch Beckmann, MDR 2005, 1207 f., 1210). Da die Durchführung des Verfahrens zur Feststellung der Forderung nur zu einer quotalen Haftung führt, würde die bis dahin subsidiäre Haftung des Leasinggebers aufleben, so dass die Verweigerung des Leasingnehmers auf die Beteiligung am Insolvenzverfahren sich nur als zeit- und kostenaufwändiger Umweg erweist.
RiOLG a.D. Heinz Diehl
zfs 4/2014, S. 205 - 210