" … Der Kl. steht gegen den Bekl. der mit der Klage geltend gemachte Regressanspruch gem. § 426 Abs. 2 BGB i.V.m. § 116 Abs. 1 S. 2 VVG indes nicht zu."
aa) Dabei kann dahinstehen, ob bzw. welche allgemeinen Kraftfahrzeugbedingungen Bestandteil des Versicherungsvertrags sind und mithin, ob eine wirksame Vereinbarung über die Sanktion einer Obliegenheitsverletzung i.S.d. § 28 VVG überhaupt getroffen worden ist – wozu es an jeglichem Vortrag der Kl. fehlt.
Auch wenn die L-Versicherungs-AG und die VN die Gültigkeit der neuen AKB 2008 vereinbart haben, ist die L-Versicherungs-AG gegenüber dem Bekl. hinsichtlich des in Rede stehenden Unfalls v. 25.5.2011 nicht nach § 28 Abs. 2, 3 VVG leistungsfrei.
aa) Zwar hat nach § 47 Abs. 1 VVG neben dem VN auch die mitversicherte Person (Fahrer) – hier der Bekl. – etwaige vertraglichen Obliegenheiten des Versicherungsvertrages zu beachten. Aus den zutreffenden Gründen der amtsgerichtlichen Entscheidung, gegen die der Bekl. in zweiter Instanz im Übrigen keine Einwendungen mehr vorbringt, ist auch davon auszugehen, dass der Bekl. eine vorsätzliche Verkehrsunfallflucht i.S.v. § 142 Abs. 1 StGB begangen und damit im Verhältnis zur Kl. eine vertragliche Obliegenheitsverletzung gem. § 28 Abs. 2 S. 1 VVG vorsätzlich verletzt hat.
cc) Dem Bekl. ist indes aus den ebenfalls zutreffenden Gründen des amtsgerichtlichen Urteils der Kausalitätsgegenbeweis gem. § 28 Abs. 3 S. 1 VVG gelungen.
Nach der Rspr. kann der VN diesen Beweis so führen, dass er zunächst die sich aus dem Sachverhalt ergebenden Möglichkeiten ausräumt und dann abwartet, welche Behauptungen der VR über Art und Ausmaß aufstellt, die der VR dann ebenfalls zu widerlegen hat. … Der VR muss dazu die konkrete Möglichkeit eines für ihn günstigeren Ergebnisses aufzuzeigen, indem er zum Beispiel vorträgt, welche Maßnahme er bei rechtzeitiger Erfüllung der Obliegenheiten getroffen und welchen Erfolg er sich davon versprochen hätte. …
Vorliegend ergeben sich aus dem Sachverhalt des Unfallhergangs keine realistischen Möglichkeiten, wonach sich hinsichtlich Feststellung und Umfang der Leistungspflicht der Kl. ein anderes Ergebnis als die volle Leistungspflicht der L-Versicherungs-AG in Höhe der tatsächlich auch durchgeführten Regulierung hätte ergeben können. Das Unfallereignis bereitete keine Schwierigkeiten hinsichtlich Feststellung und Umfang der Leistungspflicht der L-Versicherungs-AG. Die alleinige Unfallverursachung durch den Bekl., der rückwärts gegen ein parkendes Fahrzeug gefahren war, war klar und durch Zeugen belegt. Der Bekl. stieg unmittelbar nach der Kollision aus dem Fahrzeug und schaute sich den Schaden gemeinsam mit dem Unfallgegner – Herrn N – an. Unstreitig hatten Herr N – als Fahrer des verunfallten Fahrzeugs – und Frau C – als Beifahrerin – das Unfallgeschehen beobachten, das Kennzeichen des Beklagtenfahrzeugs notieren und sich das Gesicht des Bekl. einprägen können. Auch die erst verspätet erfolgte Überprüfung des Fahrzeugs durch die Polizei hatte ersichtlich keinen Einfluss auf die Feststellungen, da die Polizei dennoch problemlos die Anstoßstelle erkennen, Lichtbilder anfertigen und auf dieser Basis ohne weiteres die Kompatibilität der beidseitigen Anstoßstellen feststellen konnte, was im Ergebnis auch zur Anerkennung der vollen Leistungspflicht der L-Versicherungs-AG gegenüber Herrn N geführt hat. Daher sind keine Umstände ersichtlich, die die Einstandspflicht der L-Versicherungs-AG hätten beeinflussen können.
Im Übrigen hat die Kl. für die L-Versicherungs-AG als VR nicht vorgetragen, welche Maßnahmen diese bei Erfüllung der Obliegenheiten getroffen und welchen Erfolg diese sich davon versprochen hätte, wenn der Bekl. vor Ort seine Personalien als Unfallverursacher angegeben und auf das Eintreffen der Polizei gewartet hätte. Es wäre aber – wie oben ausgeführt – Sache der Kl. gewesen, substantiiert eine realistische Möglichkeit darzulegen, inwieweit die Entfernung vom Unfallort Einfluss auf die Feststellung und den Umfang der Leistungspflicht der L-Versicherungs-AG gehabt haben sollte. Ein solcher Vortrag fehlt indes.
Etwas anders könnte allenfalls dann gelten, wenn man annähme, dass ohne Weiteres bei jedem Verkehrsunfall, bei dem sich der Fahrer von der Unfallstelle entfernt, eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine alkohol- bzw. betäubungsmittelbedingte oder anderweitig bedingte Verkehrsuntüchtigkeit des Fahrers spricht (so OLG Naumburg, Urt. v. 21.6.2012 – 4 U 95/11). Dem ist indes nicht zu folgen. So hat der BGH in seinem jüngeren Urt. v. 21.11.2012 (zfs 2013, 91) ausgeführt, dass der Kausalitätsgegenbeweis nicht zwingend den Nachweis erfordert, dass der VN bzw. die versicherte Person im Unfallzeitpunkt nicht alkoholisiert gewesen ist. … Rein theoretische Möglichkeiten wie eine alkohol- bzw. betäubungsmittelbedingte Verursachung des Verkehrsunfalls reichen nicht aus, sondern es müssen gewisse Anhaltspunkte dafür bestehen. Solche sind indes … nicht vorhanden. Die Zeugen C und N haben im Gegenteil nicht von Anzeiche...