In dem vor dem LG B geführten Rechtsstreit hatte die Bekl. zu 1) obgesiegt, während der Bekl. zu 2) unterlegen war. Beide Bekl. waren durch denselben Prozessbevollmächtigten vertreten worden. Dieser hatte dem Bekl. zu 2) lediglich die Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG in Rechnung gestellt, die übrigen Gebühren und Auslagen hingegen der Bekl. zu 1). Die Bekl. zu 1) hatte die Festsetzung der Anwaltskosten – mit Ausnahme der Gebührenerhöhung – in voller Höhe beantragt. Der Rechtspfleger des LG hat (wohl) nur die Hälfte der für die gemeinsame Vertretung beider Bekl. angefallenen Anwaltskosten zugunsten der Bekl. zu 1) festgesetzt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Bekl. zu 1) hatte keinen Erfolg.

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