Die Kl. unterhält bei der Bekl. eine Hausratversicherung. Am 21.12.2010 brachen unbekannte Täter in die versicherte Wohnung ein. Mit Schreiben v. 6.1.2011 wies die Bekl. die Kl. darauf hin, dass sie "zur Erhaltung ihres Versicherungsschutzes" verpflichtet sei, der zuständigen Polizeibehörde "unverzüglich eine Aufstellung über die abhanden gekommenen Sachen einzureichen (Stehlgutliste)". Am 28.1.2011 übersandte die Kl. der Polizei per Fax eine handschriftliche Aufstellung im Wesentlichen über abhanden gekommene Schmuckstücke. Die Bekl. hat eine Entschädigung unter Abzug von 40 % und ohne Berücksichtigung einzelner angeblich entwendeter Schmuckstücke geleistet.

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