" … Das VG hat den Antrag des ASt. auf einstweilige Verpflichtung des AG zur vorläufigen (Wieder-)Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B zu Recht abgelehnt."
Nach § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des VG in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der VGH nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass der angefochtene Beschl. abzuändern oder aufzuheben ist. Auch nach Auffassung des Senats ist ein Obsiegen des ASt. im Klageverfahren keinesfalls in einem solchen Maße wahrscheinlich, dass die begehrte zeitweise Vorwegnahme der Hauptsache durch eine vorläufige Erteilung der Fahrerlaubnis gerechtfertigt wäre.
Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um u.a. wesentliche Nachteile abzuwenden. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch vorliegen. Deren tatsächliche Voraussetzungen müssen zwar nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen, aber hinreichend wahrscheinlich (“glaubhaft’) sein (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ein Anordnungsgrund besteht, wenn eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, weil ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren aus besonderen Gründen unzumutbar ist. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der ASt. in der Hauptsache bei summarischer Prüfung voraussichtlich Erfolg haben wird.
Welche Anforderungen im Einzelfall an die Erfolgsaussichten zu stellen sind, hängt maßgeblich von der Schwere der dem ASt. drohenden Nachteile und ihrer Irreversibilität, aber auch davon ab, inwieweit durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung die Hauptsache vorweggenommen wird. Führt die begehrte Maßnahme zur endgültigen und unumkehrbaren Vorwegnahme, kann die einstweilige Anordnung nur erlassen werden, wenn ein Anordnungsanspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht und für den Fall, dass die einstweilige Anordnung nicht ergeht, dem ASt. schwere und unzumutbare Nachteile entstünden. Dieser besonders strenge Maßstab ist hingegen abzumildern, wenn die begehrte Rechtsposition faktisch irreversibel nur für den Zeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung eingeräumt werden soll, während über diesen Zeitpunkt hinaus keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden und die Rechtsstellung insofern nur vorläufig gewährt wird. In diesem Fall können schon überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache genügen und die befürchteten wesentlichen Nachteile müssen nicht als schlechterdings unzumutbar eingestuft werden. Ist eine überwiegende Erfolgsaussicht hingegen nicht feststellbar, kann eine Regelungsanordnung nur ergehen, wenn dem Betr. andere schwere und irreversible Nachteile, insb. existenzielle Gefahren für Leben und Gesundheit, drohen. Bei alldem sind auch die bei Erlass einer Regelungsanordnung potentiell betroffenen öffentlichen Interessen zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschl. v. 20.12.2013 – 10 S 1644/13, juris; v. 6.3.2012 – 10 S 2428/11, VBlBW 2012, 469 m.w.N.).
Bei Anwendung dieser Maßstäbe hat das VG zutreffend bereits das hinreichend wahrscheinliche Vorliegen eines Anordnungsanspruchs verneint.
Der geltend gemachte Anspruch auf (Wieder-)Erteilung der Fahrerlaubnis setzt gem. § 2 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 S. 1 StVG und § 11 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 FeV die – im Zweifelsfall vom ASt. nachzuweisende – Fahreignung voraus. Einen solchen hier erforderlichen Nachweis hat der ASt. nicht geführt, weil er ein notwendiges medizinisch-psychologisches Gutachten mit entsprechendem positiven Ergebnis nicht beigebracht hat.
Allerdings zieht der ASt. wohl zu Recht in Zweifel, dass der vom AG und vom VG herangezogene § 2a Abs. 4 S. 1 Hs. 2 StVG eine taugliche Rechtsgrundlage für die Gutachtensanordnung v. 17.5.2013 darstellt. Diese Vorschrift dürfte nach Wortlaut und systematischem Zusammenhang insb. mit Hs. 1 sowie in Abgrenzung zu § 2a Abs. 5 StVG nur das Entziehungsverfahren betreffen, nicht das (Wieder-)Erteilungsverfahren. Diese Frage bedarf hier aber keiner abschließenden Beantwortung. Denn die Notwendigkeit der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens folgt – ohne Ermessensspielraum für die Fahrerlaubnisbehörde – ohne Weiteres aus § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. d FeV. Nach dieser Vorschrift ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchst. a–c genannten Gründe entzogen war. Letzteres ist hier der Fall. Durch Strafbefehl des AG S v. 15.5.2012 wurde der ASt. wegen einer Trunkenheitsfahrt mit 1,20 Promille nach § 316 StGB verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist für eine Neuerteilung von sieben Monaten entzogen mit der Begründung, der AS...