Fahrerlaubnisrecht
Inlandsfahrberechtigung mit ausländischer EU-Fahrerlaubnis nach isolierter Sperre gem. § 69a Abs. 1 S. 3 StGB nur bei Nachweis der Fahreignung – BVerwG, Urt. v. 13.2.2014 – 3 C 1.13
Ist gegen den Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis nach deren Erteilung wegen in Deutschland begangener Verkehrsstraftaten und damit gezeigter fehlender Fahreignung eine isolierte Sperre für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis gem. § 69a Abs. 1 S. 3 StGB verhängt worden, kann er von seiner ausländischen EU-Fahrerlaubnis erst dann wieder Gebrauch machen, wenn er nachweist, dass er seine Fahreignung wiedergewonnen hat. Der Kläger hatte im Jahr 1996 in Tschechien eine Fahrerlaubnis erworben. Nach der Erteilung der Fahrerlaubnis wurde der Kläger in Deutschland mehrfach wegen Trunkenheit im Verkehr rechtskräftig verurteilt. Hierbei wurde jeweils eine isolierte Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach § 69a Abs. 1 S. 3 StGB erteilt. Die letzte Sperrfrist lief am 14.2.2009 ab. Seine nach Ablauf der letzten Sperrfirst erhobene Klage auf Feststellung, dass er berechtigt sei, aufgrund seiner tschechischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland zu führen, wurde vom VG und vom BayVGH abgewiesen. Die Revision des Klägers zum BVerwG blieb erfolglos: Der Verlust der Berechtigung, von der ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, trete nach § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 FeV durch die Erteilung der isolierten Sperre ein, ohne dass es hierfür einer gesonderten Anordnung durch die Fahrerlaubnisbehörde bedürfe. Die Inlandsfahrberechtigung erhalte der Betroffene nach § 28 Abs. 5 FeV erst wieder zurück, wenn er den Nachweis führe, dass er wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei.
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG Nr. 12/2014 v. 13.2.2014
Hinweis: Die Entscheidung der Vorinstanz (BayVGH, Urt. v. 19.11.2012 – 11 BV 12.2) ist abgedruckt in zfs 2013, 114.
Kfz-Steuerrecht
Kraftfahrzeugsteuerzuständigkeitsverordnung (KraftStZuStV)
Am 11.2.2014 ist die Verordnung zur Bündelung von Zuständigkeiten bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz durch die Hauptzollämter (Kraftfahrzeugsteuerzuständigkeitsverordnung – KraftStZustV) v. 30.1.2014 in Kraft getreten (BGBl I S. 92). Durch die Verordnung werden die Zuständigkeiten der Hauptzollämter für die Festsetzung und Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer – die im Laufe des Jahres 2014 schrittweise von den Ländern übernommen werden – auf bestimmte Hauptzollämter konzentriert. Nähere Einzelheiten und Angaben zu Ansprechpartnern und Kontaktstellen können der Homepage der Zollverwaltung entnommen werden (www.zoll.de).
Kostenrecht
Neufassung des Gerichtskostengesetzes
Am 6.3.2014 ist nach § 70a GKG die Bekanntmachung über die Neufassung des Gerichtskostengesetzes v. 27.2.2014 mit dem Wortlaut des Gesetzes in der seit dem 1.1.2014 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl I S. 214). Die Neufassung berücksichtigt insgesamt 49 Gesetzesänderungen, die zwischen dem 1.7.2004 und dem 1.1.2014 in Kraft getreten sind.
Schiffsrecht
Erste Verordnung zum Erlass und zur Änderung lotsrechtlicher Vorschriften
Am 15.3.2014 ist die Verordnung zum Erlass und zur Änderung lotsrechtlicher Vorschriften v. 25.2.2014 in Kraft getreten (BGBl I S. 234). Sie enthält den Erlass der Verordnung über die Aus- und Fortbildung von Seelotsen und hebt die Seelotsen-Grundausbildungs-Verordnung v. 26.1.2009 (BGBl I S. 94) auf. Gleichzeitig ist die Seelotsenausbildungs- und Ausweisverordnung (BGBl III Gliederungsnummer 9515-3) außer Kraft getreten.
14. Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
Am 28.1.2014 ist die 14. Schiffssicherheitsanpassungsverordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl I S. 78). Durch die Verordnung werden u.a. die Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz, die Schiffssicherheitsverordnung und die Schiffsausrüstungsverordnung geändert. Die Verordnung ist – bis auf eine weitere Änderung der Schiffsausrüstungsverordnung, die erst am 4.12.2014 in Kraft tritt – am 29.1.2014 in Kraft getreten.
Autor: Karsten Funke
RiLG Karsten Funke, Schweinfurt, derzeit abgeordnet an das Bundesministerium der Justiz und
für Verbraucherschutz in Berlin
zfs 4/2014, S. 182