" … II. Der gem. § 165 S. 1 und 2 i.V.m. § 151 S. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige (§ 151 S. 2 und 3 i.V.m. §§ 147–149 VwGO) Antrag auf gerichtliche Entscheidung (sog. Erinnerung) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss hat in der Sache keinen Erfolg."
Der UdG des VGH hat die nach § 162 VwGO zu erstattenden notwendigen Aufwendungen der AG gem. § 164 VwGO, §§ 103 ff. ZPO zutreffend mit einem Betrag i.H.v. 2.359,52 EUR angesetzt. Eine erneute Verfahrensgebühr i.H.v. 1.033,60 EUR war nicht in Ansatz zu bringen, weil die Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG nicht vorliegen.
Nach § 15 Abs. 5 S. 1 RVG erhält der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist und beauftragt wird, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Der Rechtsanwalt kann demnach im Grundsatz Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal verlangen. Nach der Ausnahmeregelung des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG gilt die weitere Tätigkeit nur dann als neue Angelegenheit und im RVG bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen, wenn der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt ist. Die Bestimmung setzt demnach voraus, dass der frühere Auftrag erledigt ist und dem Rechtsanwalt nach der Erledigung ein weiterer Auftrag erteilt worden ist (vgl. BGH RVGreport 2006, 219 (Hansens) = AGS 2006, 323 zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 13 Abs. 5 S. 2 BRAGO; BGH RVGreport 2011, 17 (ders.) = AGS 2010, 477 zu § 15 Abs. 5 S. 2 RVG).
Das ist hier nicht der Fall. Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens und die statistische Erledigung haben das gerichtliche Verfahren lediglich (vorübergehend) unterbrochen, nicht aber den früheren Auftrag der ASt. an ihren Bevollmächtigten erledigt, weil über den Normenkontrollantrag im Zeitpunkt der Unterbrechung noch nicht entschieden war. Eine “Erledigung des Auftrags‘ i.S.d. § 15 Abs. 5 S. 2 RVG tritt erst ein, wenn der Anwalt seine Verpflichtungen aus dem Anwaltsdienstvertrag vollständig erfüllt hat (vgl. BGH RVGreport 2011, 17). Das ist bei einer Ruhensanordnung und/oder statischen Erledigung – anders als etwa bei einem Prozessvergleich – nicht der Fall. Der Rechtsanwalt muss jederzeit mit der Fortführung des Verfahrens rechnen, auch wenn seit der Unterbrechung mehr als zwei Jahre verstrichen sind. Ein neuer Auftrag ist nicht erforderlich, der Prozessbevollmächtigte bleibt weiterhin beauftragt (vgl. BGH RVGreport 2006, 219; BGH RVGreport 2011, 17; OLG Schleswig AGS 2013, 123; OLG Oldenburg RVGreport 2011, 107 (Hansens) = AGS 2011, 125).
Eine Auftragserledigung i.S.d. § 15 Abs. 5 S. 2 RVG ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil die Vergütung des Bevollmächtigen der ASt. gem. § 8 Abs. 1 S. 2 RVG drei Monate nach dem Ruhensbeschluss fällig geworden ist. Ist der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, wird nach dieser Bestimmung die Vergütung unter anderem fällig, wenn das Verfahren – wie hier nach dem Beschl. des VGH v. 24.11.2009 – länger als drei Monate ruht. Der Gesetzgeber hat schon nach dem Wortlaut der Regelung das Ruhen des Verfahrens über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten aber gerade nicht als Erledigung des Auftrags angesehen, sondern lediglich im Hinblick auf die Fälligkeit der Vergütung einer Auftragserledigung gleichgestellt (vgl. OLG Oldenburg a.a.O.)
Entgegen der Auffassung der ASt. findet § 15 Abs. 5 S. 2 RVG auch keine entsprechende Anwendung. Zwar wurde § 15 Abs. 5 S. 2 RVG für den Fall geschaffen, dass der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt ist, weil der Gesetzgeber eine einmalige Gebühr für unbillig erachtet hat, wenn bis zur Erteilung eines weiteren Auftrags in derselben Angelegenheit eine lange Zeit vergangen ist und sich der Rechtsanwalt deswegen vollkommen neu einarbeiten muss (vgl. BT-Drucks 12/6962, S. 102 zur Vorgängerregelung des § 13 Abs. 5 S. 2 BRAGO; BT-Drucks 15/1971, S. 190). Dies rechtfertigt aber nicht den Schluss, der Gesetzgeber habe – entgegen dem Wortlaut des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG – einen erneuten Gebührenanspruch nicht nur bei Erledigung des Auftrags, sondern auch bei Vorliegen anderer die Fälligkeit der Vergütung auslösenden Tatbestände entstehen lassen wollen, zumal es sich bei der Regelung um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift handelt (vgl. BGH RVGreport 2011,17; OLG Oldenburg a.a.O.).“