Mangels "Erledigung des Auftrags" i.S.v. § 15 Abs. 5 S. 2 RVG entsteht für den Rechtsanwalt kein erneuter Gebührenanspruch, wenn ein gerichtliches Verfahren fortgeführt wird, das seit mehr als zwei Kalenderjahren geruht hat und/oder seitens des Gerichts statistisch erledigt wurde.

BayVGH, Beschl. v. 8.12.2014 – 15 M 14.2529

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