Die Vorschrift ist seit dem Inkrafttreten der Fahrerlaubnis-Verordnung zum 1.1.1999 unverändert geblieben. Die durch die neuere Rechtsprechung des EuGH überholte Regelung sollte nach dem Willen des Verordnungsgebers nach dem Inkrafttreten von Art. 11 Abs. 4 S. 2 der Dritten Führerschein-Richtlinie wieder voll anwendbar sein, um den "Führerscheintourismus" zu bekämpfen. Durch die Entscheidung des EuGH vom 26.4.2012 – C-419/10, Rs. "Hofmann", ist geklärt, dass es sich bei Art. 11 Abs. 4 S. 2 der Dritten Führerschein-Richtlinie nur um eine Rechtsfolgenverweisung handelt, die die vom EuGH in seiner Rechtsprechung konkretisierten Tatbestandsvoraussetzungen der Nichtanerkennung unberührt lässt. Hieraus wurde normtechnisch bislang keine Konsequenz gezogen.
§ 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 FeV ist nach der Rechtsprechung des EuGH nur für die Konstellation europarechtskonform, dass während des Laufs einer gerichtlich verhängten Sperrfrist nach dem Entzug einer Fahrerlaubnis eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis erteilt wird, auch wenn von dieser erst nach Ablauf der Sperrfrist Gebrauch gemacht wird. Diesbezüglich sollte die Norm deutlicher formuliert werden. Die Regelung umfasst auch den vorläufigen Entzug nach § 111a StPO.
Wenn aufgrund von Umständen nach der Erteilung einer Fahrerlaubnis durch einen Mitgliedstaat diese im Inland entzogen oder eingeschränkt wird, ist das kein Fall dieser Norm. Denn die Ungültigkeit folgt nicht bereits aufgrund einer vorangegangenen Maßnahme, die mit einem Feststellungsbescheid erklärt werden könnte. Es ist vielmehr ein ausdrücklicher Aberkennungsbescheid aufgrund von Eignungsmängeln nach § 46 Abs. 1, 5 FeV zu erlassen. Das gilt ebenso für den Fall, dass die EU-/EWR-Fahrerlaubnis aufgrund eines Wohnsitzverstoßes nicht anzuerkennen ist und die Fahrerlaubnisbehörde nach nationalem Recht wegen Eignungszweifeln die Fahrerlaubnis entzieht.
Die in § 28 Abs. 4 S. Nr. 3 FeV weiter geregelten Varianten stehen nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH und sind daher europarechtswidrig. Im Fall einer zuvor erfolgten Versagung der Erteilung einer Fahrerlaubnis bleibt dem Betroffenen nach dieser Vorschrift als einziger Weg zu einer Anerkennung der EU-/EWR-Fahrerlaubnis im Inland der Nachweis, dass die Gründe für den Entzug der Fahrerlaubnis nicht mehr bestehen (§ 28 Abs. 5 S. 1 FeV). Damit wird die Erfüllung der nationalen Eignungsvorschriften des Ausstellerstaats zur Voraussetzung für die Anerkennung einer von einem anderen EU-/EWR-Staat erteilten Fahrerlaubnis gemacht, was europarechtlich unzulässig ist. Die Norm ist daher nicht auf Fälle anwendbar, in denen die Erteilung einer Fahrerlaubnis versagt worden ist. Das gilt aufgrund der gleichen Lage auch für die Ablehnung der Neuerteilung, ebenso für den Entzug durch eine Verwaltungsbehörde.
Ausgehend von diesem Gedanken ist eine Nichtanerkennung im Fall eines vorangegangenen Verzichts mit Europarecht ebenso nicht vereinbar, wenn ansonsten ein Entzug erfolgt wäre. Hier liegt bereits keine behördlich festgestellte Nichteignung vor. Ein Verzicht ist keine Maßnahme der Einschränkung, Aussetzung, Entziehung oder Aufhebung einer früheren Fahrerlaubnis. Auch hier gilt, dass sonst der Mitgliedstaat, auf dessen Erlaubnis verzichtet wurde, auf diesem Weg seine führerscheinrechtlichen Regelungen für die Anerkennung an sich europaweit gültiger Fahrerlaubnisse zum Maßstab für die Inlandsgültigkeit machen könnte. Auch die Rücknahme eines Antrags auf Wiedererteilung ist wohl entsprechend zu sehen. Zu diesen Fallgestaltungen hat sich der EuGH bislang noch nicht ausdrücklich geäußert.