"Die zulässige Klage ist unbegründet."
zDer Kl. hat gegen die Bekl. keinen Anspruch auf Zahlung von 196,35 EUR nebst Zinsen aus dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertragsverhältnis. Die Bekl. ist nicht verpflichtet, dem Kl. für die Tätigkeit seines Bevollmächtigten in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren vor dem AG eine Erledigungsgebühr i.S.v. Nr. 4141 W RVG in o.g. Höhe zu erstatten.
Maßgebend ist insoweit, dass eine solche Gebühr vorliegend nicht angefallen ist. Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 4141 VV RVG in Höhe der Verfahrensgebühr fällt nur dann an, wenn durch die anwaltliche Mitwirkung die Hauptverhandlung entbehrlich wird, also wenn (1) das Strafverfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird oder (2) das Gericht beschließt, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen oder (3) sich das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl erledigt (ist bereits ein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt, entsteht die Gebühr nur, wenn der Einspruch früher als zwei Wochen vor Beginn des Tages, der für die Hauptverhandlung vorgesehen war, zurückgenommen wird) oder (4) das Verfahren durch Beschluss nach § 411 Abs. 1 S. 3 StPO endet. Keiner der vorgenannte Fälle ist hier eingetreten.
Das gegen den Kl. geführte Strafverfahren ist vielmehr dadurch rechtskräftig abgeschlossen worden, dass der Kl. gegen den Strafbefehl v. … keinen Einspruch nach § 410 Abs. 1 StPO eingelegt hat. Eine Hauptverhandlung (§ 411 Abs. 1 S. 2 StPO) ist hier also nicht durch die Mitwirkung des Bevollmächtigten des Kl. “entbehrlich geworden‘, sondern deren Nichtdurchführung war lediglich (Rechts-)Folge der unterlassenen Einlegung des Einspruchs (§ 410 Abs. 3 StPO). Die zusätzliche Gebühr nach RVG VV Nr. 4141 fällt aber in solchen Fällen nicht an, wenn der Verteidiger den Verurteilten – wie auch hier – dahingehend berät, einen erlassenen Strafbefehl hinzunehmen und kein Rechtsmittel dagegen einzulegen (vgl. OLG Nürnberg RVGreport 2009, 464 (Burhoff)). Die Zusatzgebühr Nr. 4141 VV RVG ist keine Kompensationsgebühr für die allgemeine Mühewaltung des Verteidigers, die zu einer Vereinfachung des Verfahrens beiträgt; die Beratung dahingehend, ob gegen einen Strafbefehl überhaupt Einspruch eingelegt werden soll – also auch die Empfehlung, den Strafbefehl zu akzeptieren – ist gebührenrechtlich durch die Verfahrensgebühr mit abgegolten.“