Dem Verteidiger fällt die zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4141 VV RVG nicht an, wenn er dem Mandanten rät, den erlassenen Strafbefehl hinzunehmen und hiergegen keinen Einspruch einzulegen und dieser dem Rat folgt.

(Leitsatz der Schriftleitung)

AG Hamburg-St. Georg, Urt. v. 21.11.2014 – 911 C 348/14

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