Der Kl. hat die beklagte Rechtsschutzversicherung auf Zahlung einer zusätzlichen Verfahrensgebühr nach Nr. 4141 VV RVG in Anspruch genommen. Damit hatte es folgende Bewandnis: Gegen den Kl. war beim AG Osterholz-Scharmbeck ein Strafverfahren anhängig gewesen, in dessen Verlauf das Gericht einen Strafbefehl erlassen hatte. Der Verteidiger riet dem Kl., hiergegen keinen Einspruch einzulegen. Diesem Rat folgte der Kl., so dass der Strafbefehl rechtskräftig wurde. Der Verteidiger berechnete dem Kl. – soweit hier von Interesse – eine zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4141 VV RVG, weil durch seine – des Rechtsanwalts – Mitwirkung eine Hauptverhandlung in dem Strafverfahren entbehrlich geworden sei. Die Rechtsschutzversicherung des Kl. lehnte die Zahlung der zusätzlichen Verfahrensgebühr ab. Die hieraufhin vom Kl. erhobene Klage blieb erfolglos.

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