" … Die gem. § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Betr. wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße i.H.v. 175 EUR und die Verhängung eines Fahrverbots von einem Monat."
Insb. ist nicht zu beanstanden, dass die Ausführungen des AG hinsichtlich der Verhängung eines Fahrverbots lückenhaft seien. Soweit der Betr. mit seiner Rechtsbeschwerde und auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme v. 22.9.2014 bemängeln, dass das AG die Frage, ob von einem Fahrverbot abgesehen werden kann, lediglich unter dem Gesichtspunkt einer Existenzgefährdung oder anderweitiger besonderer Härten geprüft und nicht bedacht habe, dass wegen des Zeitablaufs zwischen Tat und Urteil der mit dem Fahrverbot erstrebte Besinnungs- und Erziehungseffekt auch auf andere Weise als durch ein Fahrverbot erreicht werden könne, teilt der Senat diese Bedenken nicht.
Der Zeitablauf allein von weniger als zwei Jahren rechtfertigt noch nicht das Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbots, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt. Das AG hat richtig gesehen, dass bei Vorliegen besonderer Umstände von der Verhängung des Regelfahrverbots abgesehen werden kann und hat sich dabei ausführlich mit der Frage befasst, ob Umstände vorliegen, die gegen eine grobe Pflichtverletzung sprechen oder für eine Existenzgefährdung oder anderweitige besondere Härten sprechen könnten, und diese verneint. Es hat dabei entscheidend darauf abgestellt, dass durch das Schweigen des Angekl. insg. keine Gesichtspunkte dafür bekannt geworden seien, dass hier von dem Regelfahrverbot abzusehen sei. Ohne dies ausdrücklich auszusprechen, umfasst die Argumentation des AG damit aber alle Umstände, die allein anhand der Angaben des Betr. aufgedeckt werden können. Dafür, dass der Betr. durch die relativ lange Verfahrensdauer so beeindruckt worden sei, dass der Besinnungs- und Erziehungseffekt auch auf andere Weise als durch ein Fahrverbot erreicht werden könne, kann ohne entsprechende Angaben des Betr. nichts festgestellt werden. Für diese Annahme spricht auch nach den Urteilsgründen nichts. Vielmehr drängt sich wegen der großen Zahl (acht) auch einschlägiger früherer Verkehrsverstöße die Verhängung eines Fahrverbots geradezu auf, um den Betr. endlich zur Besinnung zu bringen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO.“
Mitgeteilt von RA Stefan Busch, Lübeck