Leitsatz (amtlich)
Bei einer großen Zahl (acht) auch einschlägiger früherer Verkehrsverstöße drängt sich auch bei längerem Zeitablauf die Verhängung eines Fahrverbots auf.
Verfahrensgang
AG Eutin (Entscheidung vom 26.06.2014) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.
Gründe
Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße in Höhe von 175,-- € und die Verhängung eines Fahrverbots von einem Monat.
Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Ausführungen des Amtsgerichts hinsichtlich der Verhängung eines Fahrverbots lückenhaft seien. Soweit der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde und auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 22. September 2014 bemängeln, dass das Amtsgericht die Frage. ob von einem Fahrverbot abgesehen werden kann, lediglich unter dem Gesichtspunkt einer Existenzgefährdung oder anderweitiger besonderer Härten geprüft und nicht bedacht habe, dass wegen des Zeitablaufs zwischen Tat und Urteil der mit dem Fahrverbot erstrebte Besinnungs- und Erziehungseffekt auch auf andere Weise als durch ein Fahrverbot erreicht werden könne, teilt der Senat diese Bedenken nicht.
Der Zeitablauf allein von weniger als zwei Jahren rechtfertigt noch nicht das Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbots, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt. Das Amtsgericht hat richtig gesehen, dass bei Vorliegen besonderer Um stände von der Verhängung des Regelfahrverbots abgesehen werden kann und hat sich dabei ausführlich mit der Frage befasst, ob Umstände vorliegen, die gegen eine grobe Pflichtverletzung sprechen oder für eine Existenzgefährdung oder anderweitige besondere Härten sprechen könnten, und diese verneint. Es hat dabei entscheidend darauf abgestellt, dass durch das Schweigen des Angeklagten insgesamt keine Gesichtspunkte dafür bekannt geworden seien, dass hier von dem Regelfahrverbot abzusehen sei. Ohne dies ausdrücklich auszusprechen, umfasst die Argumentation des Amtsgerichts damit aber alle Umstände, die allein anhand der Angaben des Betroffenen aufgedeckt werden können. Dafür, dass der Betroffene durch die relativ lange Verfahrensdauer so beeindruckt worden sei, dass der Besinnungs- und Erziehungseffekt auch auf andere Weise als durch ein Fahrverbot erreicht werden könne, kann ohne entsprechende Angaben des Betroffenen nicht festgestellt werden. Für diese Annahme spricht auch nach den Urteilsgründen nichts. Vielmehr drängt sich wegen der großen Zahl (acht) auch einschlägiger früherer Verkehrsverstöße die Verhängung eines Fahrverbots geradezu auf, um den Betroffenen endlich zur Besinnung zu bringen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG, i. V. m. § 473 Abs. 1 StPO.
Fundstellen
Haufe-Index 7364928 |
ZfS 2015, 235 |
DV 2014, 273 |