" … Die Klage hat auch in der Sache in vollem Umfang Erfolg. Denn aufgrund des Anerkenntnisses v. 27.4.2011 ist die Bekl. auch über den 31.1.2011 hinaus verpflichtet, der Kl. monatliche Rentenleistungen i.H.v. 1.383,79 EUR zu erbringen und sie von der Beitragszahlung zu befreien. …"
Denn entgegen der Auffassung der Bekl. kann ihr Anerkenntnis v. 27.4.2011 nicht als gem. § 173 Abs. 2 VVG n.F. befristetes Anerkenntnis angesehen werden mit der Folge, dass die Kl. den Beweis für eine nach dem 31.1.2011 bestehende bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit zu führen hätte. Vielmehr handelte es sich bei dem Anerkenntnis v. 27.4.2011 um eines, das in einem Akt die Erklärung eines Anerkenntnisses und die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens (gemäß § 7 BBUZ) umfasste. Die Beweislast dafür, dass die Kl. ab dem 31.1.2011 aufgrund einer Verbesserung ihres gesundheitlichen Zustandes wieder zu mehr als 50 % in der Lage gewesen sei, ihre in gesunden Tagen ausgeübte Tätigkeit als Krankenschwester im Schichtdienst auszuüben, traf deshalb die Bekl. Die entsprechende Beweisführung der Bekl. ist indes fehlgeschlagen, da nach den mündlichen Gutachtenergänzungen des gerichtlichen Sachverständigen im Termin v. 26.2.2014 feststeht, dass die Kl. weder am 31.1.2011 noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung wieder in der Lage gewesen ist, ihre alte Tätigkeit mehr als hälftig auszuüben. Deshalb bleibt die Bekl. an ihr Anerkenntnis gebunden. Im Einzelnen:
I. § 173 Abs. 2 VVG n.F. führt entgegen der Ansicht der Bekl. nicht dazu, dass es Sache der Kl. wäre, die Voraussetzungen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit ab dem 1.2.2011 zu beweisen. Zwar gilt gem. Art. 4 Abs. 3, 1 Abs. 2 EG VVG der § 173 VVG in seiner neuen Fassung auch für den hier vorliegenden Altvertrag, weil der Versicherungsfall erst im Jahr 2009 eingetreten ist. Dennoch verhilft die Vorschrift der Bekl. nicht zu der von ihr gewünschten Beweislastverteilung, und zwar aus doppeltem Grunde:
1. § 173 Abs. 2 VVG n.F. führt im vorliegenden Fall nicht zur Zulässigkeit eines – einmalig – befristeten Anerkenntnisses. Denn durch die Einführung dieser Vorschrift bezweckte der Gesetzgeber keine Schlechterstellung von VN (Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, Rn 10 zu Art. 4 EGVVG), sondern lediglich eine ergänzende Regelung zu Berufsunfähigkeits(zusatz)versicherungen, deren Bedingungswerk ohnehin die zeitliche Befristung eines Leistungsanerkenntnisses vorsah. Durch § 173 Abs. 2 VVG n.F. wurde daher – entgegen der Ansicht der Bekl. – gerade kein unabhängig vom Vertragswerk bestehendes selbstständiges Befristungsrecht des VR begründet; vielmehr gilt die Vorschrift nur für diejenigen Verträge, deren Bedingungen eine Befristung des Anerkenntnisses schon geregelt haben (vgl. Gramse, in: Staudinger/Halm/Wendt, FA-Kommentar Versicherungsrecht, 2013, Rn 2 zu § 173 VVG; Höra, Materielle und prozessuale Klippen in der Berufsunfähigkeits- und Krankenversicherung, in: r+s 2008, 89, 94 r. Sp. unten; Marlow, in: Marlow/Spuhl, Das Neue VVG kompakt, 4. Aufl. 2010, Rn 1213; a.A. Dörner, in: MüKo-VVG, Bd. 2, 2011, Rn 3 zu § 173; möglicherweise auch Rixecker, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, VersRHdb, 2. Aufl. 2009, § 46 Rn 148).
Der zwischen den Parteien vereinbarte Versicherungsvertrag verfügt jedoch gerade nicht über eine vertragliche Bestimmung, die es der Bekl. erlauben würde, ihr Anerkenntnis zeitlich zu befristen. Denn in § 5 BBUZ war ihr nur gestattet, über das Ob des Anerkenntnisses und dessen Beginn zu befinden. Über diese Vertragslage hilft der Bekl. auch § 173 Abs. 2 VVG nicht hinweg.
2. Abs. 2 VVG betrifft darüber hinaus nur Befristungen, die sich in die Zukunft erstrecken, nicht aber auch in der Vergangenheit abgeschlossene Zeiträume. Denn in der Regierungsbegründung v. 20.12.2006 heißt es zu § 173 VVG-E (BT-Drucks 16/3945, S. 105 f), dass § 173 Abs. 2 VVG den Zweck habe, “in zweifelhaften Fällen bis zu einer abschließenden Klärung zunächst eine vorläufige Entscheidung zu ermöglichen.‘ Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 173 Abs. 2 VVG ist damit eine in die Zukunft gerichtete Unsicherheit im Hinblick auf die Leistungspflicht. Gerade um eine derartige vorläufige Regelung bis zu einer abschließenden Klärung ging des der Bekl. aber gerade nicht: Vielmehr hatte sie ihre Leistungsprüfung am 27.4.2011 mit eindeutigem Ergebnis vollständig abgeschlossen.
II. In dem Schreiben der Bekl. v. 27.4.2011 lag eine Kombination von Anerkenntnis und Nachprüfungsverfahren. Denn nach der Rspr. des BGH (VersR 1998, 173) ist es, auch wenn die Bedingungen – wie hier – ein befristetes Anerkenntnis nicht vorsehen, zulässig, dass der VR Anerkenntnis- und Nachprüfungsentscheidung miteinander verbindet. Der VR darf also für einen bestimmten in der Vergangenheit liegenden Zeitraum die Leistungspflicht anerkennen und gleichzeitig mitteilen, dass eine Leistungspflicht über den anerkannten Zeitraum hinaus nicht besteht. Voraussetzung hierfür ist allerdings angesichts der §§ 5, 7 BBUZ, dass der VR nachvollzi...