1. Zuständigkeit
Das angerufene Gericht ist örtlich und international zuständig. Nach dem EuGH (13.12.2007 – C-463/06 – Odenbreit, NJW 2008, 819) und dem BGH (6.5.2008 – VI ZR 200/05, NJW 2008, 2343) kann der Geschädigte, der seinen Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat hat, gem. Art. 11, 9 Abs. 1 Nr. 2 EuGVVO vor dem Gericht seines Wohnsitzes eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben, sofern er einen Direktanspruch gegen den Versicherer geltend machen kann und der Versicherer seinen Wohnsitz (bzw. Geschäftssitz) im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates hat. Damit begründet Art. 11, 9 Abs. 1 Nr. 2 EuGVVO nicht nur die internationale, sondern auch die (nationale) örtliche Zuständigkeit für die Klage. In der ZPO ist ein entsprechender örtlicher Gerichtsstand nicht vorgesehen. Soweit die EuGVVO jedoch auch die örtliche Zuständigkeit regelt, ist sie vorrangig gegenüber dem nationalen Zivilprozessrecht (BGH a.a.O.; Thomas/Putzo, ZPO, Art. 5 EuGVVO Rn 1). Aufgrund Art. 18 der Kodifizierten KH-Richtlinie (2009/103/EU vom 16.9.2009) besteht in allen EU-Staaten ein Direktanspruch gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer.
2. Zustellung
Die Klage ist an die im Rubrum genannte Zustellungsbevollmächtigte zuzustellen. Diese ist von der Bekl. als Schadensregulierungsbeauftragte in Deutschland benannt. Nach dem EuGH (10.10.2013 – C-306/12 – Spedition Welter, NJW 2014, 44) gehört zu den ausreichenden Befugnissen der Schadenregulierungsbeauftragten die Vollmacht, die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke, die für die Einleitung eines Verfahrens zur Regulierung eines Unfallschadens vor dem zuständigen Gericht erforderlich sind, rechtswirksam entgegenzunehmen.
3. Anwendbares Recht
Gem. Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO richten sich die Ansprüche mangels gemeinsamen Wohnsitzstaats nach dem Recht des Unfallorts. Es handelt sich gem. Art. 24 Rom-II-VO um eine Sachnormverweisung. Eine Rückverweisung kommt daher nicht in Betracht. Das Recht des Unfallortes ist dabei gem. Art. 15 Rom-II-VO sowohl für die Haftung dem Grunde nach als auch für die Höhe etwaiger Schadensersatzansprüche maßgeblich. Art. 3 Rom-II-VO sieht die universelle Anwendung vor. Dies bedeutet, dass die Verordnung unabhängig davon gilt, ob eine Verweisung auf einen EU-Mitgliedstaat stattfindet, der die Verordnung nicht anwendet (wie Dänemark). Die Verordnung ersetzt in ihrem Anwendungsbereich das IPR der Mitgliedstaaten. Verweisen die Anknüpfungsregeln auf das materielle Schadensersatzrecht eines Staates, der nicht Mitglied der EU ist oder für den die Verordnung nicht gilt, findet trotzdem dessen Recht Anwendung.