Luftverkehrsrecht
Beförderungsverweigerung durch Umbuchung der Teilnehmer einer Flugpauschalreise (BGH, Urt. v. 17.3.2015 – X ZR 34/14)
zDie Kläger verlangen vom beklagten Luftverkehrsunternehmen eine Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung nach Art. 7 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung. Sie buchten bei einem Reiseveranstalter eine Flugpauschalreise nach Antalya (Türkei). Der Hinflug ab Düsseldorf sollte am Abreisetag ursprünglich um 9:00 Uhr erfolgen. 14 Tage vor dem Abflug teilte der Reiseveranstalter mit, dass sie auf einen Flug um 15:30 Uhr umgebucht worden seien. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Ausgleichsanspruch setze voraus, dass der Fluggast auf der Beförderung mit dem ursprünglichen Flug bestanden habe, etwa indem er sich rechtzeitig zur Abfertigung am Schalter einfinde. Der BGH hat das Urteil aufgehoben und zu neuer Entscheidung und Verhandlung zurückverwiesen: Der Ausgleichsanspruch wegen Nichtbeförderung setzte zwar grundsätzlich voraus, dass der Fluggast nicht nur über eine bestätigte Buchung für den Flug verfüge, sondern sich auch zur angegebenen Zeit zum Check-In einfinde und ihm der Einstieg verweigert wird. Auf das Erscheinen zur Abfertigung komme es aber nicht an, wenn das Luftverkehrsunternehmen unzweideutig zum Ausdruck gebracht hat, dass es dem Fluggast die Beförderung auf dem gebuchten Flug verweigern werde. Hierzu wird das Berufungsgericht weitere Feststellung treffen müssen. Von dem Inhalt und der Eindeutigkeit der Erklärungen werde auch abhängen, ob vor einer endgültigen Entscheidung eine Vorlage an den EuGH erforderlich sei.
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 35/2015 v. 17.3.2015
Verkehrsverwaltungsrecht
Gesetz zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes und des Straßenverkehrsgesetzes
Am 7.3.2015 ist das Gesetz zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes und des Straßenverkehrsgesetzes v. 2.3.2015 in Kraft getreten (BGBl I S. 186). Hintergrund ist die Verordnung (EU) Nr. 165/2014, mit der die Wirksamkeit und Effizienz des Fahrtenschreibersystems für Fahrzeuge zur Güterbeförderung und der Personenbeförderung verbessert werden soll. Mit dem Gesetz erfolgen notwendige redaktionelle Anpassungen, mit denen die nach dem Unionsrecht erforderlichen Änderungen der Fahrpersonalverordnung und der Bußgeldvorschriften ermöglicht werden (BT-Drucks 18/3254). Zudem soll die Erste-Hilfe-Ausbildung bei dem Erwerb der Fahrerlaubnis gestrafft werden. Sie soll sich zukünftig auf die Vermittlung von lebensrettenden Maßnahmen und einfache Erste-Hilfe-Maßnahmen beschränken. Der Begriff der "Versorgung Unfallverletzter im Straßenverkehr" neben der "Erste Hilfe Ausbildung" wird daher in § 2 S. 1 Nr. 6 und § 13 S. 1 StVG gestrichen (BT-Drucks 18/3586).
Verordnung zur Änderung der Fahrpersonalverordnung und anderer Vorschriften
Am 11.3.2015 ist die Verordnung zur Änderung der Fahrpersonalverordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr v. 9.3.2015 in Kraft getreten (BGBl I S. 243). Mit dieser Verordnung werden u.a. durch die Änderung von Unionsrecht erforderliche Anpassungen der FPersV und der StVZO vorgenommen (BR-Drucks 653/14; s.o.: Gesetz zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes und des Straßenverkehrsgesetzes).
Siebte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
Am 13.3.2015 ist die Siebte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnung v. 26.2.2015 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl I S. 265). Die Verordnung dient der Fortentwicklung der Gefahrgutvorschriften und insbesondere der Anpassung an UN-Modellvorschriften (BR-Drucks 618/14). Die Änderungen sind mit Ausnahme der Bußgeldvorschriften rückwirkend zum 1.1.2015 in Kraft getreten.
Änderungen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Am 20.2.2015 ist die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung v. 13.2.2015 in Kraft getreten (BGBl I S. 142). Mit der Verordnung werden einzelne Verkehrsregeln auf bestimmten Bundeswasserstraßen geändert.
Autor: Karsten Funke
Karsten Funke, Richter am Landgericht München I
zfs 4/2015, S. 182