Unter der Federführung der RAe Burhoff und Kotz ist ein neues Handbuch im ZAP Verlag erschienen, das sich mit der sogenannten strafrechtlichen Nachsorge befasst. In diesem Bereich besteht erheblicher Nachholbedarf auf dem Buchmarkt, denn bislang musste man sich die notwendigen Informationen stückweise aus Kommentaren, Formularbüchern und Lehrbüchern zusammensuchen, bisweilen auch einmal aus eventuell vorhandener Rechtsprechung. Das nun vorliegende Handbuch schafft in vielen Bereichen Abhilfe, indem unter verschiedenen Aspekten Themen zusammengefasst und im Detail erarbeitet, aber auch praktische Hinweise und Muster angeboten werden. Das hierfür zusammengestellte Autorenteam ist ausgewogen und besteht aus Vertretern der Justiz, der Anwaltschaft und der Verwaltung.
Der Inhalt des Werks ist zunächst in zehn Teile A–J untergliedert. Zunächst erwarten den Leser in Teil A die Themen Bewährung, Fahrerlaubnis und Sicherungsverwahrung, dann in den Teilen B und C die Vollstreckung bzw. der Vollzug von Strafen und Maßregeln. Teil D befasst den Leser mit Daten im Allgemeinen, Teil E dann mit den verschiedenen Registern. Die kleineren Teile F und G thematisieren die Medien bzw. die Gnade, bevor dann in Teil H einzelne Berufsgruppen und das Fahrerlaubnisrecht behandelt werden. Die abrundenden Kapitel I und J widmen sich dem OEG, dem StrEG sowie der anwaltlichen Vergütung und der Kostenfestsetzung.
Der Aufbau des Handbuchs ist mit seiner alphabetischen Sortierung nach Schlagworten den sonstigen Burhoff'schen Handbüchern ähnlich. Was bei den sonstigen Handbüchern ganz stimmig erscheint, ist hier aber aufgrund der noch in die Abschnitte A-J vorgenommenen thematischen Unterteilung nicht wirklich nachvollziehbar. Natürlich kann man sich auch an dieses System gewöhnen, aber ein Vorteil gegenüber einem in "normale" Kapitel unterteilten Handbuch erschließt sich mir nicht, eher im Gegenteil. So hätte es z.B. nahegelegen, alle Fragen zur Fahrerlaubnis thematisch zusammenzufassen, anstatt diese über mehrere Kapitel zu streuen. So muss man letzten Endes immer erst einmal im Inhaltverzeichnis nachschlagen, anstatt wie bislang einfach alphabetisch suchen zu können. Hinzu kommt, dass das Inhaltsverzeichnis und auch das Sachverzeichnis keine Seitenzahlen, sondern nur Randnummern aufweisen, was den schnellen Zugriff enorm erschwert, da die Randnummern bei jedem Teil immer wieder von vorn beginnen.
Wer sich aber von den gerade genannten formalen Schwierigkeiten nicht abschrecken lässt, findet inhaltlich im Handbuch die von Burhoff gewohnte Qualität der benötigten Informationen vor, die zugleich auf die Bedürfnisse der Praxis abgestimmt sind. Exemplarisch mag hier auf die zutreffenden Ausführungen zur Kostentragung bei der Bewährungsweisung "Urinkontrolle" (S. 68), zur für den Bewährungswiderruf nicht notwendigen Kriminalprognose bei Auflagenverstößen (S. 84), zur Bedeutung von Nachschulungsmaßnahmen im Rahmen des § 69a Abs. 7 StGB (S. 117) oder zur Entziehung des Jagdscheins nach Straftaten (S. 1181) hingewiesen werden. Außerdem erachte ich die Ausführungen zu § 35 BtMG für sehr lesenswert (ab S. 187). Hier wird u.a. gut die Problematik der fakultativen Anrechnung nach § 36 Abs. 3 BtMG aufgegriffen (S. 192 ff.), aber auch (in einem anderen Teil) die mitunter aufgesplittete Beteiligung der Gerichte in Jugendsachen erläutert (S. 402 ff.). Des Weiteren sind die Erläuterungen zu gerichtlichen Entscheidungen nach §§ 109 ff. StVollzG (S. 548 ff.) sehr gut gelungen, etwa was die Anfechtbarkeit bestimmter die Rechtsstellung des Strafgefangenen berührender Anordnungen oder Vermerke betrifft (S. 558) oder aber die Möglichkeit des Nachschiebens von Gründen im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens (S. 574). Schließlich – es muss aus Platzgründen leider eine Auswahl pars pro toto stattfinden – möchte ich die Lektüre des Kapitels zum Regress der Kfz-Haftpflichtversicherung nach einer Unfallflucht (S. 1351 ff.) herausheben, da hier sehr schön das Zusammenspiel von Beweis und Gegenbeweis einerseits, von möglicherweise voreiligen Annahmen der Versicherung andererseits erarbeitet wird.
Der einzige Abschnitt, den ich inhaltlich nicht zum Gesamtkonzept passend erachte, ist der zu den Medien (Teil F). Denn ungeachtet der Richtigkeit der dortigen Ausführungen haben letztere eher wenig mit der strafrechtlichen Nachsorge zu tun, die für das Buch namensgebend ist, sondern es geht eher um die Tätigkeit des Verteidigers vor dem Strafprozess und während des Prozesses.
Neben der Lektüre und Prüfung des Handbuchs unter dem Gesichtspunkt der täglichen Anwendung im Dezernat habe ich mit großem Interesse den Abschnitt zu Daten und Datenschutz gelesen (S. 643 ff.). Es tut jedem strafrechtlich tätigen Praktiker gut, in diesem Bereich Sensibilität aufzubauen und die hier präsentierten Erkenntnisse sind, so sperrig das Thema auch sein mag, hervorragend verständlich aufbereitet.
Was bleibt als Fazit? Der Aufbau des Handbuchs gefällt mir diesmal nicht, der Inhalt dagegen sehr. Die Zie...