Im Zusammenhang mit der verkehrsrechtlichen Einordnung von Elektrofahrrädern bereitet die Homologation immer noch Schwierigkeiten. Hierunter versteht man die Klassifizierung des jeweiligen Elektrofahrrads innerhalb des bestehenden verkehrsrechtlichen Systems. Die Betonung liegt hierbei auf der Anwendung des bestehenden Systems. Alles andere läuft auf eine Veränderung der verkehrsrechtlichen Normen hinaus und ist von gesellschafts- bzw. rechtspolitischem Wunschdenken geprägt, wie es von den verschiedenen Interessengruppen unterschiedlich, aber zielorientiert und zum Teil auch erfolgreich vorgetragen wurde und wird.
Das Elektrofahrrad ist zunächst abzugrenzen vom konventionellen, nicht motorisierten Fahrrad. Dabei muss man vorab akzeptieren, dass es sich bei Elektrofahrrädern insgesamt um Kfz handelt. Das ist unter der derzeitigen Rechtslage den insoweit übereinstimmenden Definitionen des Begriffs Fahrrad in Abgrenzung zum Kfz geschuldet. Hier muss aber auf die Definition aus Art. 1 lit. l) WÜ zurückgegriffen werden, da es nationalrechtlich keine Definition zum Fahrradbegriff gibt. Hingegen ist das Kfz sowohl über Art. 1 lit. o) WÜ als auch in § 1 Abs. 2 StVG, § 2 Nr. 1 FZV definiert. Eine eigene Definition zum Begriff des Elektrofahrrads lässt sich nur als Umkehrschluss dem dortigen Art. 1 lit. h) der Richtlinie 2002/24/EG entnehmen. Aus der Zusammenschau der genannten Vorschriften folgt, dass es sich bei Elektrofahrrädern um Kfz handelt, auch wenn sie teilweise (Pedelec) aufgrund der juristischen Fiktion des § 1 Abs. 3 StVG als Fahrräder gelten. Denn nur aufgrund des gesetzlichen Ausnahmetatbestands und eben nicht qua definitionem sind die Pedelecs verkehrsrechtlich allein den Fahrrädern zuzuordnen.
Diese Einsicht wird natürlich gehemmt durch die althergebrachten Vorstellungen über das Fahrrad. Seit seiner Erfindung ist unsere Vorstellung vom Fahrrad verbunden mit dem Bild eines Fortbewegungsmittels auf zwei Rädern, einem Lenker und Pedalen. Warum sollte also ein gleich aussehendes Elektrofahrrad kein Fahrrad sein? Das scheint auch der Grund dafür zu sein, warum sich selbst verkehrsrechtliche Fachkommentare in wenig konkrete Bezeichnungen wie "motorbetriebene Fahrzeuge eigener Art" flüchten. Es sind jedoch motorisierte Zweiräder in der jeweiligen Ausprägung als Leichtmofa, Mofa bzw. geschwindigkeitsreduziertes Kleinkraftrad oder Kleinkraftrad. Die genannten Elektrofahrräder werden gemäß Art. 1 II lit. a) der Richtlinie 2002/24/EG unter dem Begriff Kleinkraftrad zusammengefasst. Auch nationalrechtlich wird nicht weiter unterschieden (vgl. § 2 Nr. 11 FZV). Eine nähere Festlegung auf die vorgenannten Fahrzeugtypen vorzunehmen, ist dennoch angezeigt, da dies Auswirkungen insbesondere auf eine etwaige Zulassung, die Fahrerlaubnis und die Bau- und Betriebsvorschriften des jeweils in Rede stehenden Elektrofahrrads hat. Auch die Radwegbenutzung und die Helmpflicht richten sich an dieser Festlegung aus.
Entscheidendes Momentum ist dabei die bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit (bbH). Darunter versteht man die Geschwindigkeit, die von einem Kfz nach seiner vom Hersteller konstruktiv vorgegebenen Bauart bei bestimmungsgemäßer Benutzung nicht überschritten werden kann (Legaldefinition § 30a StVZO). Somit scheiden die Pedelecs als Fahrräder aus. Die Festlegung der bbH bei motorisierten Zweirädern – hier den E-Bikes – erfolgt nach näherer Maßgabe des § 30a Abs. 3 StVZO i.V.m. der Richtlinie 95/1/EG. Diese legt als bbH nur die rein durch Motorkraft erzielte Geschwindigkeit fest. Daraus ergibt sich folgendes Bild:
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Fahrräder mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 250 Watt und einer Geschwindigkeit bis zu 25 km/h, auch mit Anfahr- oder Schiebehilfe, gelten über § 1 Abs. 3 StVO als Fahrräder. Sie sind zulassungsfrei und benötigen weder eine Betriebserlaubnis, noch ein Kennzeichen; sie sind somit auch steuer- und versicherungsfrei. Auch wird keine Fahrerlaubnis benötigt. Die Bau- und Betriebsvorschriften richten sich nach den §§ 63 ff. StVZO. Es besteht nach näherer Maßgabe des § 2 Abs. 4 StVO Radwegbenutzungspflicht, jedoch keine Helmpflicht (§ 21a Abs. 2 StVO). Im Rahmen des § 21 Abs. 3 StVO besteht die Möglichkeit zur Mitnahme von Kindern, auch in speziellen Anhängern (Satz 2). König weist allerdings auf Probleme im Zusammenhang mit der Geltung des Beweisgrenzwertes von 1,1 ‰ für die absolute Fahrunsicherheit hin. Da die juristische Fiktion aus § 1 Abs. 3 StVG nur auf das StVG und die darauf beruhenden Rechtsverordnungen beschränkt ist, gilt der Beweisgrenzwert für Kfz auch für Pedelecs. Das gilt allerdings dann nicht, wenn der Motor abgeschaltet ist und das Elektrofahrrad wie ein Fahrrad durch Treten der Pedale fortbewegt wird. |
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E-Bikes mit einer bbH von nicht mehr als 20 km/h sind bei Einhaltung der weiteren Kriterien entsprechend der Leichtmofa-Ausnahmeverordnung als zulassungsfreies (§ 3 Abs. 2 Nr. 1d FZV) Leichtmofa zu werten. Sie benötigen... |