Die Kl., der Gebäude- und Hausratversicherer des Zeugen L, nimmt Regress bei dem haftpflichtversicherten Bekl. für die ihrem VN anlässlich eines Wasserschadens vom 7./8.8.2013 erbrachten Versicherungsleistungen. Einer langjährigen Übung entsprechend, übernahmen die Eheleute L und der benachbarte Bekl. mit seiner Ehefrau wechselseitig die Bewässerung der Hausgärten in der urlaubsbedingten Abwesenheit des jeweils anderen. Während des Urlaubs der Eheleute L trat aus dem in deren Garten gelegenen Teich Wasser über, welches durch einen Lichtschacht in die Kellerräume des Hauses eindrang. Die Bewässerung des Gartens erfolgte in Absprache mit dem Zeugen L stets in der Weise, dass der Bekl. das Wasser aus dem Teich entnahm, und diesen anschließend über einen an der Außenwasserstelle angeschlossenen Schlauch, dessen Ende unterhalb der Wasseroberfläche lag, auffüllte.

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