Der Einsatz von Alkohol-Interlock stellt sowohl aus straf- als auch aus verwaltungsrechtlicher Sicht eine Chance dar, unzumutbare Härten zu vermeiden, sofern sich dies aus wissenschaftlicher Sicht nachvollziehbar anbietet. Wenn sich durch Alkohol-Interlock keine gefestigte Verhaltensänderung erzielen lässt, bietet sich dies als Maßnahme im Rahmen der Rehabilitation jedenfalls nicht an. Es stellt sich insbesondere die Frage, inwieweit die Möglichkeit eingeräumt werden könnte, anstelle einer Sperrfrist Alkohol-Interlock einzusetzen.
Die Trunkenheitsfahrt gemäß § 316 StGB ist als Regelfall in § 69 Abs. 2 StGB normiert. Es ist als gesetzliche Vermutung ausgestaltet, dass derjenige, der alkoholisiert als Fahrer eines Kraftfahrzeugs am Straßenverkehr teilnimmt, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt. Wenn aber die Ungeeignetheit feststeht, ergibt sich kein Raum, am Straßenverkehr unter Einsatz von Alkohol-Interlock teilzunehmen, da hierfür grundsätzlich Eignung die Voraussetzung ist. Etwas anderes könnte gelten, wenn eine Auffälligkeit i.V.m. Alkohol gegeben ist, jedoch lediglich ein Fahrverbot gemäß § 44 StGB oder aber im Rahmen einer Bußgeldtrunkenheitsfahrt ein solches nach § 25 StVG verhängt wurde. In diesen Fällen ist eine Ungeeignetheit nicht per se festgestellt, so dass hier noch Raum bleibt, bei Erhalt der Fahrerlaubnis anstatt der Anordnung eines Fahrverbots die Teilnahme am Straßenverkehr als Kraftfahrzeugführer von der – sicherlich auf einen bestimmten Zeitraum zu begrenzenden – Benutzung von Alkohol-Interlock abhängig zu machen.
Alkohol-Interlock kann keine Eignungsüberprüfung ersetzen. Es sind viele Fragen offen und ungeklärt, z.B. wie lange ein Instrumentarium eingesetzt werden soll, um sagen zu können, dass nun eine Eignung gegeben ist. 15 Jahre entsprechend den Tilgungsregelungen des § 29 StVG? 10 Jahre entsprechend § 29 Abs. 5 StVG?
Abb. 4. Einsatzmöglichkeit vom Alkohol-Interlock
Der Einsatz von Alkohol-Interlock ergänzend zur medizinisch-psychologischen Begutachtung wäre wieder ein Schritt zurück in die bedingte Eignung, die seit ca. 10 Jahren aus den Regelungen der FeV gestrichen wurde. Es würde den Einsatz der Überprüfungsmaßnahme ad absurdum führen, denn jeder Einsatz eines Alkohol-Interlock würde sowohl die positive als auch die negative Grundaussage in Frage stellen.
Bei der Einführung eines entsprechenden Modellversuchs wäre darauf zu achten, wie sich die Umsetzung führerscheinrechtlich auswirkt. Solange es sich nur um die Umsetzung eines Modellversuchs ohne die Entziehung der Fahrerlaubnis handelt, wäre es problemlos umzusetzen. Der Führerschein könnte eingezogen werden und es könnte den Betroffenen während des Fahrverbots eine entsprechende Bescheinigung ausgehändigt werden.
Schwieriger würde es jedoch im Entziehungs- und Neuerteilungsverfahren werden, wenn der Führerschein eingezogen und im Neuerteilungsverfahren dann ein Dokument mit der entsprechenden EU-Schlüsselzahl ausgehändigt wird. Dies wäre in den Fällen relevant, in denen die Eignungsüberprüfungsstufe im Fahrerlaubnisrecht z.B. erst bei 1,3 Promille relevant wäre.
In diesen Fällen wäre zu regeln, in welchem Verfahren nach Abschluss des Alkohol-Interlock-Einsatzes ein neuer Führerschein ausgestellt werden kann.
Autor: RAin Ulrike Dronkovic, FAin für Verkehrsrecht, Köln und Dipl.-Verwaltungswirt Volker Kalus, Ludwigshafen
zfs 4/2016, S. 184 - 190