" … Die Überprüfung des Urteils nach Maßgabe der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angekl. ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Hinsichtlich der Ausführungen der GenStA im Votum vom 31.8.2016 zur Maßregel der (isolierten) Fahrerlaubnissperre nach § 69a Abs. 1 S. 3 StGB ist anzumerken, dass der Tatrichter in den Fällen der Begehung einer Straftat, die – wie vorliegend – nicht in dem Katalog des § 69 Abs. 2 StGB enthalten ist, eine Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit vornehmen muss, um die fehlende Eignung zum Führen von Kfz (§ 69 Abs. 1 S. 1 StGB) zu belegen, wobei der erforderliche Umfang der Darlegung von den Umständen des Einzelfalls abhängt (vgl. BGH, Beschl. v. 17.5.2000 – 3 StR 167/00, NStZ-RR 2000, 297). Zwar liegt es bei typischen Verkehrsdelikten, zu denen das Fahren ohne Fahrerlaubnis zählt, nicht fern, dass der Täter zum Führen eines Kfz ungeeignet und daher eine isolierte Sperrfrist anzuordnen ist (vgl. BGH, Urt. v. 5.9.2006 – 1 StR 107/06, NStZ-RR 2007, 40). Eine auf den Einzelfall bezogene Begründung macht dies indes nicht entbehrlich (vgl. BGH, Beschl. v. 17.12.2014 – 3 StR 487/14, NStZ-RR 2015, 123; a.A. OLG Koblenz, Beschl. v. 7.11.2012 – 1 Ss 105/12)."
Gleichwohl lassen die Ausführungen der Strafkammer eine diesen Anforderungen genügende Gesamtwürdigung noch erkennen. Auch wenn die bei der Angekl. zum Tatzeitpunkt im Blut nachgewiesenen Betäubungsmittel (20 ng/ml Am phetamin, 3 ng/ml Methyldioxymetamphetamin <MDMA>und weniger als 1 ng/ml Tetrahydrocannabinol <THC>) die von der Grenzwertkommission am 22.5.2007 vorgeschlagenen analytischen Grenzwerte von 25 ng/ml Amphetamin bzw. MDMA und 1 ng/ml THC (vgl. Blutalkohol 44, 311) nicht erreichen, bei denen der Tatrichter grds. davon ausgehen kann, dass eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit zumindest möglich erscheint (vgl. hierzu: OLG Koblenz, Beschl. v. 13.6.2014 – 2 SsBs 30/14, Blutalkohol 51, 351; KG Berlin, Beschl. v. 30.7.2015 – 3 Ws (B) 368/15, VRS 129, 220), so hat die Kammer die charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kfz – wie sich insb. aus den Ausführungen zur Bewährungsunwürdigkeit (UA, S. 10) ergibt – erkennbar auf den Umstand gestützt, dass die Angekl. ihre Betäubungsmittelproblematik bislang nicht hinreichend aufgearbeitet hat und deshalb davon auszugehen ist, dass sie auch weiterhin regelmäßig Betäubungsmittel konsumiert. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. … “
zfs 4/2017, S. 232 - 233