Ist dem Versicherungsnehmer der Nachweis einer bedingungsgemäßen Entwendung seines Fahrzeugs gelungen, entspricht es der vertragstypischen Risikoverteilung, dass auch der Versicherer vor Missbrauch seines Versicherungsnehmers geschützt werden muss; auch er befindet sich in Beweisnot. Ihm muss daher die Möglichkeit eingeräumt werden, erleichtert den Missbrauch durch einen unredlichen Versicherungsnehmer, insbesondere das Vortäuschen eines Diebstahls, darzutun und nachzuweisen. Da gegen den Versicherer aber die dem Versicherungsnehmer zukommende Glaubwürdigkeits- und Redlichkeitsvermutung streitet, können hinreichende Wahrscheinlichkeit oder gar Verdachtsmomente allein nicht ausreichen. Die Erleichterung der Beweisführung ist für den Versicherer geringer als für den Versicherungsnehmer. Für den Gegenbeweis, der nicht den Beweis des Gegenteils erforderlich macht, genügt daher erst die Feststellung konkreter Tatsachen, welche die Annahme einer Vortäuschung des Versicherungsfalls mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen. Der Versicherer kann den Mindestnachweis des äußeren Bildes eines Diebstahls entkräften, indem er Indizien vorträgt und belegt, welche die Glaubwürdigkeit seiner Sachdarstellung erschüttern. Für die Indizien muss der Versicherer den vollen Beweis erbringen. Auf dieser Stufe werden dann auch Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers relevant. Der Versicherer muss die Unglaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers nicht beweisen; es genügt, wenn aufgrund unstreitiger oder bewiesener Indizien ernsthafte Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit bestehen. Der Tatrichter muss dabei Umstände, die Zweifel an der Vortäuschung eines Versicherungsfalls auslösen, im Zusammenhang in den Blick nehmen und würdigen, ob sie überhaupt und mit welcher Wahrscheinlichkeit die Annahme einer Vortäuschung rechtfertigen. Dies gilt auch für die Würdigung solcher Tatsachen, die eine Vortäuschung nicht unmittelbar ergeben, sondern sie nur indizieren. Auch hier sei nochmals betont: Die Einzelwürdigung jedes der Indizien und die Auflistung sich daraus ergebender Zweifel an der Darstellung des Versicherungsnehmers reichen für sich genommen nicht aus, eine erhebliche Vortäuschungswahrscheinlichkeit festzustellen. Vielmehr muss der Tatrichter die Zweifel auslösenden Umstände im Zusammenhang mit Blick darauf würdigen, ob sie überhaupt und mit welcher Wahrscheinlichkeit die Annahme einer Vortäuschung des Versicherungsfalls nahelegen. Das gilt – wie gesagt – auch für die Würdigung solcher Tatsachen, die eine Vortäuschung nur indizieren.