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Wo ist mein Auto? Das ist der verzweifelte Ausruf, der diesen Beitrag beherrschen wird. Die Frage beruht meist nicht auf Vergesslichkeit und selten dürfte es bisher auch sein, dass sich das Auto selbstständig davongemacht hat. Die Vorlieben der Autodiebe umschrieb der GDV einmal so: sportlich, geländegängig und teuer. Die Diebstahlszahlen sind im Vergleich zu denen vor 20 Jahren auf einem niedrigen Niveau, auch wenn die Zahlen aktuell leicht ansteigen. Die grundlegenden Entscheidungen, auf denen der Beitrag beruht, sind daher meist schon 20 Jahre alt und älter.
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In der Kfz-Kaskoversicherung ist in erster Linie das Fahrzeug versichertes Objekt (nachfolgend unter A), von dem Versicherungsschutz erfasst werden aber auch Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör (nachfolgend unter B).
A. Der Versicherungsfall in der Fahrzeugversicherung – der Fahrzeugdiebstahl
In der Teilkaskoversicherung besteht Versicherungsschutz bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile (vgl. A.2.2 AKB 2008). Von Interesse ist hier das Ereignis des Verlusts, nämlich der Entwendung durch Diebstahl (A.2.2.2 AKB 2008). Im Mittelpunkt stehen dabei im gerichtlichen Verfahren die Besonderheiten der Beweislast.
I. Die Drei-Stufen-Theorie des IV. Zivilsenats zur Beweislast bei der Entwendung versicherter Sachen
Bei der Entwendung versicherter Sachen – sei es ein Fahrzeug oder Hausrat bei einem Einbruchdiebstahl – hat der Versicherungsnehmer meist das Problem, dass sich der Tathergang im Nachhinein nicht vollständig aufklären lässt und in der Regel bei der Tat keine auskunftsfreudigen Zeugen zugegen sind. Dem Versicherungsnehmer obliegt aber der Beweis für die tatbestandlichen Voraussetzungen seines Anspruchs auf Versicherungsleistungen. Auch in der Kaskoversicherung trägt er die Beweislast dafür, dass ihm das versicherte Fahrzeug tatsächlich entwendet worden ist (§ 12 Abs. 1 AKB). Diese Risikozuweisung würde dazu führen, dass ihm der Beweis fast nie gelänge, denn die Entwendung erfolgt – wie gesagt – typischerweise unbeobachtet von Zeugen. Die Beweisnot, in der sich der Versicherungsnehmer im Entwendungsfall befindet, hat dazu geführt, dass der IV. Zivilsenat des BGH im Wege ergänzender Vertragsauslegung dem Versicherungsnehmer, aber auch dem Versicherer, Beweiserleichterungen zugebilligt hat.
1. Beweislast des Versicherungsnehmers für die Entwendung
a) Materiell-rechtliche Risikozuweisung – das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung
Nach dem Inhalt des Versicherungsvertrags ist davon auszugehen, dass die Vertragsparteien den versicherten Entwendungsfall schon dann als erwiesen ansehen wollen, wenn Tatsachen feststehen, die nach ihrem äußeren Bild mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Wegnahme gegen den Willen des Versicherungsnehmers schließen lassen. Denn der Versicherungsnehmer wollte sich gerade auch gegen das Entwendungsrisiko versichern, was für den Versicherer bei Vertragsschluss auch erkennbar war. Der Versicherungsnehmer genügt daher seiner Beweislast schon dann, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung darlegt und beweist. Er muss dazu ein Mindestmaß an Tatsachen vortragen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine Entwendung zulassen. Das Mindestmaß ist in der Regel erfüllt, wenn er vier Tatsachen beweist, nämlich dass
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er oder eine Person, der das Fahrzeug zum Gebrauch überlassen wurde, |
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das Fahrzeug an einem bestimmten Ort |
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zu einer bestimmten Zeit abgestellt und später |
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dort nicht mehr vorgefunden hat. |
Das sind die vier hinreichenden, aber auch notwendigen Bedingungen für die Annahme des Vorliegens des äußeren Bildes einer bedingungsgemäßen Entwendung. Eine Anscheinsbeweissituation, aus der auf die Tatbestandsbestandteile des äußeren Bildes oder sogar auf das Vorliegen des Entwendungstatbestandes selbst geschlossen werden könnte, fehlt mangels eines typischen Entwendungstatbestandes.
Die Form der Beweiserleichterung ist auch außerhalb des Bereichs des Anscheinsbeweises als eine von den Parteien des Versicherungsvertr...