Die Klägerin machte Ansprüche aus einer Teilkaskoversicherung geltend wegen einer Beschädigung ihres Pkw, für den sie bei der Beklagten u.a. einen Teilkaskoversicherungsvertrag (AKB 2008) unterhielt. Versichert waren danach das Fahrzeug sowie Fahrzeugteile und -zubehör (A.2.1.1) gegen Entwendung (A.2.2.2). Nicht versicherbar waren Sachen, die nicht als Zubehör anzusehen sind, etwa Handys und mobile Navigationsgeräte (A.2.1.3). Eine Fahrzeugvollversicherung, die auch die Beschädigung des Fahrzeugs mitumfasst, war von ihr nicht abgeschlossen worden.
Am Morgen des 30.10.2013 fand sie den Pkw im Hof ihres Wohngebäudes mit einer durch Schlossstechen aufgebrochenen Fahrertür. Sie hat behauptet, das am 26.10.2013 unbeschädigt abgestellte Fahrzeug sei von dem später von der Polizei mit verschiedenem Diebesgut aufgegriffenen und vorläufig festgenommenen A. vermutlich in den frühen Morgenstunden des 29.10.2013 aufgebrochen worden, um das Fahrzeug oder jedenfalls alles Stehlenswerte aus dem Fahrzeug zu entwenden. Das im Fahrzeug eingebaute Radio mit CD-Spieler wurde nicht entwendet, dafür zwei im Fahrzeug liegende USB-Sticks. Die Beklagte hatte ihre Einstandspflicht u.a. deshalb abgelehnt, weil sich der behauptete Diebstahlsversuch nicht erkennbar auf das Fahrzeug oder die mitversicherten Teile bezogen habe. Das AG hatte die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, weder die Absicht einer Entwendung des Fahrzeugs noch eines mitversicherten Teils könne festgestellt werden. Die Absicht, alles "Stehlenswerte" mitzunehmen, reiche nicht aus. Das LG hat auf die Berufung der Klägerin das Urteil aufgehoben und der Klage dem Grunde nach stattgegeben. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch aufgrund der Beschädigung ihres Fahrzeugs bei einem Entwendungsversuch dem Grunde nach aus dem Teilkasko-Versicherungsvertrag i.V.m. § 1 VVG sowie A.2.2.2 AKB 2008 zu. Streitig sei hier nur die Person des Einbrechers und dessen Absicht. Beides lasse sich vorliegend nicht feststellen. Ob in einem solchen Fall einer Beschädigung eines Fahrzeugs aufgrund eines Einbruchs mit nicht aufklärbarer Stehlrichtung des Täters ein Anspruch aus einer Teilkaskoversicherung bestehe, sei in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Teilweise werde die Auffassung vertreten, dass kein Versicherungsfall in der Teilkaskoversicherung anzunehmen sei, wenn offen bleibe, ob die Entwendung versicherter oder nicht versicherter Objekte bezweckt war. Nach anderer Ansicht mache der Bedingungswortlaut der AKB 2008 nicht hinreichend deutlich, dass Diebstahls- und Schutzobjekt identisch sein müssten. Die danach gebotene kundenfreundliche Auslegung der AKB gebiete es daher, auch Schäden am Fahrzeug beim Diebstahl von nicht versichertem Gepäck abzudecken. Eine vermittelnde Ansicht, der sich das BG in der Folge anschließt, nehme an, dass zumindest dann, wenn von außen kein auffallendes Gepäckstück sichtbar sei, die Absicht unterstellt werden könne, alles "Stehlenswerte" mitzunehmen und damit auch versicherte Teile. Das BG führte insoweit aus, nur bei einem äußeren Schadensbild, das auf die ausschließliche Absicht der Mitnahme eines nicht versicherten Gegenstands hindeute, könne das Vorliegen eines Versicherungsfalls nicht angenommen werden. Bleibe nach dem äußeren Schadensbild offen, ob der Einbruch der Mitnahme von versicherten oder nicht versicherten Gegenständen gegolten hat, sei es unangemessen, dem Versicherungsnehmer die Beweislast dafür aufzubürden, dass die Entwendung versicherter Gegenstände beabsichtigt war. Eine solche Beweislastverteilung führte zu einer Entwertung des Versicherungsschutzes. Auch insoweit sei der Versicherungsvertrag so auszulegen, dass er eine von den Vertragsparteien nach der Interessenlage gewollte Beweiserleichterung für den Versicherungsnehmer enthalte.
Soweit das BG sich mit der Begründung der vermittelnden Ansicht angeschlossen hat, es sei unangemessen, dem Versicherungsnehmer die Beweislast dafür aufzubürden, dass die Entwendung versicherter Gegenstände beabsichtigt war, wenn es nach dem äußeren Schadensbild offen bleibe, ob der Einbruch der Mitnahme von versicherten oder nicht versicherten Gegenständen gegolten habe, sprechen für diese in Literatur und Rechtsprechung vertretene Auffassung durchaus gute Gründe. Der Täter hatte hier zwar das Schloss der Fahrertür aufgebrochen, sodann aber nur zwei unversicherte USB-Sticks entwendet. Das versicherte Autoradio oder anderes versichertes Zubehör hat er nicht entwendet, und es lässt sich dem Urteil nicht entnehmen, dass er dies auch nur versucht hätte. Nicht fernliegend erscheint es daher, dass der Täter zunächst alles Stehlenswerte mitnehmen wollte und erst nachdem er die USB-Sticks entdeckt hatte, seine Willensrichtung änderte und nur die schnell greifbaren Gegenstände mitnahm. Ob, wie in diesen Fällen auch vertreten wird, Versicherungsschutz für die beschädigte Tür schon nach dem klaren Wortlaut der Regelung in A.2 AKB 2008 anzunehmen wäre, scheint zweifelha...