Die Entscheidungen des BGH v. 15.12.2015 – VI ZR 6/15 und v. 26.1.2016 – VI ZR 179/15 sind in zfs 2016, 434 und 435 veröffentlicht. Die Entscheidung fasst die dort entwickelten Grundsätze zusammen. Die Rechtsstellung des rückwärts aus einer Parkbucht Ausfahrenden, der mit seinem Fahrzeug zum Stehen gekommen ist, ist vorbehaltlich etwaigen Mitverschuldens (Rn 12) günstig, da gegen ihn kein Anscheinsbeweis spricht. Mit dem zum Stehen gebrachten Kfz hat der Fahrer seiner Verpflichtung genügt, jederzeit anhalten zu können. Ein Sachverständiger kann sich bei einer Kollision festlegen, dass ein Stehen vorlag. Die Verneinung eines gegen den Fahrer des zum Stehen gebrachten Kfz eingreifenden Anscheinsbeweises für einen Fahrfehler und ein Verschulden ist bei der Haftungsabwägung eine günstige Ausgangssituation.

RiOLG a.D. Heinz Diehl

zfs 4/2017, S. 199 - 201

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