" … I. Dem Kl. steht kein Anspruch auf Entschädigungsleistungen gegen die Bekl. im Zusammenhang mit dem Unfallereignis v. 29.7.2015 aus § 1 VVG, Abschnitt A.2.1 und Abschnitt A.2.3.2 der AKB i.V.m. dem streitgegenständlichen Vollkaskoversicherungsvertrag zu."
1. Zwar ist der Versicherungsfall eingetreten. Dass das versicherte Fahrzeug durch einen Unfall einen Totalschaden erlitt, wird auch von der Bekl. nicht in Abrede genommen. Die Beschädigung oder Zerstörung des Fahrzeugs durch einen Unfall stellt jedoch unzweifelhaft ein versichertes Ereignis i.S.v. Abschnitt A.2.3 i.V.m. Abschnitt A.2.1 AKB dar.
2. Die Bekl. ist aber gleichwohl zur Erbringung von Versicherungsleistungen für das vorgenannte Schadensereignis nicht verpflichtet, weil sie unter Berücksichtigung der Bestimmungen in Abschnitt D.3.1 AKB i.V.m. Abschnitt D.1.1 AKB, § 28 Abs. 2 S. 1 VVG leistungsfrei ist.
Nach Abschnitt D.3.1 AKB i.V.m. Abschnitt D.1.1 AKB ist der VR leistungsfrei, wenn ein vorsätzlicher Verstoß des VN gegen die im Versicherungsschein ausgewiesene Verwendungsklausel vorliegt.
Ein solcher Verstoß liegt im Streitfall unter Berücksichtigung der nachstehenden Ausführungen vor.
a) Da es sich bei der Verletzung der Verwendungsklausel um eine vertragliche Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalls handelt, deren Rechtsfolgen sich nach den Bestimmungen von § 28 VVG richten … , kann die Rechtsfolge der Leistungsfreiheit bzw. Leistungsminderung zugunsten des VR nur dann eintreten, wenn sie zwischen den Vertragsparteien wirksam vereinbart worden ist. … Hierfür genügt es nicht, dass dies in den Versicherungsbedingungen geregelt ist; vielmehr müssen diese auch Bestandteil des konkreten Versicherungsverhältnisses geworden und auch im Übrigen wirksam sein.
Soweit das LG dies für das hier zu beurteilende Vertragsverhältnis bejaht hat und davon ausgegangen ist, dass somit insb. auch die Bestimmungen der Abschnitte D.1.1 und D.3.1 AKB Bestandteil des streitgegenständlichen Versicherungsvertrags geworden sind, begegnet diese Ansicht keinen Bedenken. …
b) Ebenfalls zu Recht hat das LG einen objektiven Verstoß gegen die Verwendungsklausel gem. Abschnitt D.1.1 AKB bejaht.
aa) Nach dem im Versicherungsschein vom 17.12.2013 angegebenen Verwendungszweck durfte das streitgegenständliche Fahrzeug nur im Werk- oder Privatverkehr eingesetzt werden. “Werkverkehr' ist gem. Abschnitt B.6 Ziff. 8 der Tarifierungsrichtlinien der Bekl. die Güterbeförderung nur für eigene Zwecke durch eigenes – im Krankheitsfall bis zu vier Wochen auch durch fremdes – Personal eines Unternehmens.
Stattdessen wurde der Transporter zum Unfallzeitpunkt (und auch ansonsten laufend) unstreitig zur geschäftsmäßigen, entgeltlichen Beförderung von Gütern anderer eingesetzt. Ein solcher Einsatz erfüllt den Tatbestand des gewerblichen Güterverkehrs i.S.v. Abschnitt B.6. Ziff. 9 der Tarifierungsrichtlinien der Bekl. und stellt damit eine von der im Versicherungsschein angegebenen Verwendungsart abweichende Verwendung dar.
Ob die beantragte Verwendungsart “Werkverkehr' ggf. auf einem Irrtum des Versicherungsmaklers L oder eines sonstigen Dritten beim Ausfüllen des Antragsformulars beruhte, ist für die Frage des objektiven Tatbestands eines Verwendungsverstoßes ohne Bedeutung. Denn nach der hier maßgeblichen Fassung der AKB knüpft sich die versicherte Verwendungsart ausschließlich an den Inhalt des Versicherungsscheins.
bb) Die Verwendungsart “Werkverkehr' ist auch wirksam vereinbart worden. Dem steht nicht entgegen, dass das Antragsformular nicht ausreichend erkennen lässt, was unter dem Begriff “Werkverkehr' zu verstehen ist, insb., dass hiervon der gewerbliche Transport fremder Güter nicht umfasst wird.
Zwar unterliegen auch Formulierungen in Antragsformularen einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle (BGH zfs 2014, 273). Hieraus lässt sich aber nicht folgern, dass nach dem Meistbegünstigungsprinzip gem. § 305c Abs. 2 BGB eine Zweckbestimmung nicht getroffen worden oder aber auch der Einsatz des Fahrzeugs im gewerblichen Güterverkehr versichert gewesen wäre.
Selbst wenn dem Kl. oder seinem Bruder als unstreitig faktischem Inhaber des Transportunternehmens der Begriff des “Werkverkehrs' tatsächlich nicht geläufig gewesen wäre, käme es hierauf insoweit nicht an. Einem durchschnittlichen Transportunternehmer, an dessen Kenntnisstand als VN anzuknüpfen ist, sind die Bedeutung des Begriffs “Werkverkehr' und der Unterschied zum gewerblichen Güterverkehr nämlich bekannt (vgl. BGH VersR 1972, 530). Daher bestand für die maßgeblichen Verkehrskreise auch trotz Fehlens einer Gegenüberstellung von “Werk-' und “gewerblichem Güterverkehr' im Antragsformular keine Unklarheit, die der Wirksamkeit der Verwendungsvereinbarung entgegenstünde.
cc) Schließlich steht einem objektiven Verwendungsverstoß auch nicht entgegen, dass das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt nicht vom Kl. selbst, sondern seinem Bruder als tatsächlichem Betriebsinhaber gefahren wurde.
aaa) Zwar hat der VN im Regelfall nicht für einen Verstoß Dr...