Wechselt ein VN mit weit überhöhter Geschwindigkeit im Bereich einer kurzen, unfallträchtigen Autobahnauffahrt vorsorglich auf die linke Fahrspur, fährt aber dennoch einem die Auffahrt nutzenden und gleichwohl sofort auf die linke Fahrspur wechselnden Fahrzeug auf, ist der Unfall auf eine trunkenheitsbedingte Geistes- und Bewusstseinsstörung zurückzuführen.

(Leitsatz der Schriftleitung)

OLG Saarbrücken, Urt. v. 1.2.2017 – 5 U 45/16

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