Der Kl. begehrt die Feststellung der Leistungspflicht der Bekl. aus einem Unfallversicherungsvertrag, die mit Blick auf eine erhebliche Alkoholisierung des Kl. zum Unfallzeitpunkt und einen darauf bezogenen Risikoausschluss in den einschlägigen Versicherungsbedingungen streitig ist.

Am 28.5.2014 hatte der Kl. einen schweren Verkehrsunfall. Er fuhr gegen 17:50 Uhr mit seinem Kleinlastwagen auf der linken Spur der Bundesautobahn A620 im Bereich der Anschlussstelle auf ein anderes Fahrzeug auf. Er und seine beiden Mitfahrer, die Zeugen A und K, hatten vorher Alkohol getrunken. Beim Kl. wurde ein Blutalkoholgehalt von 1,18 Promille festgestellt. Er wurde mit rechtskräftigem Urteil des AG V vom 14.4.2015 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Das klägerische Fahrzeug hatte vor der Kollision eine Ausgangsgeschwindigkeit von ca. 130–154 km/h anstelle der zulässigen 80 km/h.

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