" … [7] aa) Entgegen seiner Ansicht hat der Kl. gegen die Bekl. keinen Anspruch auf ein höheres als das bereits gezahlte Schmerzensgeld i.H.v. 3.500 EUR."
[8] (1.) Der Kl. hat schon keinen Fehler des Ersturteils in Form der nicht vollständigen oder nicht richtigen Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände oder der greifbar fehlerhaften Bewertung des Schmerzensgelds aufgezeigt. Der Senat ist im Übrigen aufgrund eigenständiger Überprüfung (vgl. dazu BGH NJW 2006, 1589 ff.; Senat, Urt. v. 30.7.2010 – 10 U 2930/10 [juris]) der Ansicht, dass das zugesprochene Schmerzensgeld angemessen ist. Soweit der Kl. sein Erhöhungsverlangen mit dem Hinweis auf die Entscheidung des LG München I vom 15.11.2001 (19 O 21405/98) begründet, ist dies nicht zielführend. § 253 Abs. 2 BGB, § 11 S. 2 StVG sprechen von "billiger Entschädigung in Geld". Da es eine absolut angemessene Entschädigung für nichtvermögensrechtliche Nachteile nicht gibt, weil diese nicht in Geld messbar sind (vgl. z.B. BGH – GSZ – BGHZ 18, 149 [156, 164]), unterliegt der Tatrichter bei der ihm obliegenden Ermessensentscheidung von Gesetzes wegen keinen betragsmäßigen Beschränkungen (BGH VersR 1976, 967 [968 unter II 1]). Die in den Schmerzensgeldtabellen erfassten "Vergleichsfälle" bilden nur "i.d.R. den Ausgangspunkt für die tatrichterlichen Erwägungen zur Schmerzensgeldbemessung" (BGH VersR 1970, 134; 1970, 281). Sie sind nur im Rahmen des zu beachtenden Gleichheitsgrundsatzes als Orientierungsrahmen zu berücksichtigen (BGH VersR 1961, 460 [461]; 1964, 842 (843); 1967, 256 [257]). Sie sind aber keine verbindlichen Präjudizen (BGH VersR 1970, 134; Senat in st. Rspr., u.a. Urt. v. 13.8.2010 – 10 U 3928/09 [juris]). Deshalb können aus der Existenz bestimmter ausgeurteilter Schmerzensgeldbeträge keine unmittelbaren Folgerungen abgeleitet werden (Senat in st. Rspr., u.a. Urt. v. 13.8.2010 – 10 U 3928/09 [juris]; OLG Hamm zfs 2005, 122 [124]). Im Übrigen ist der der o.g. Entscheidung des LG München I zugrundeliegende Sachverhalt mit dem hier streitgegenständlichen bereits insofern nicht vergleichbar, als es zwar in beiden Fällen um eine Fraktur im Bereich einer Hand geht, hier allerdings keine Nasenbeinfraktur und keine Zahnschmelzfrakturen hinzukommen, sondern andere Verletzungen, und hier kein Dauerschaden in Form einer MdE von 10 % vorliegt, sondern nur i.H.v. 2 %. Schließlich zeigt der Kl. nicht auf, aus welchen Gründen die Ausführungen im Ersturteil bzgl. der dort als Orientierungsrahmen zitierten Entscheidungen unzutreffend sein sollten. … “