Im Rahmen eines Schmerzensgeldrechtsstreits legte das LG unter Anführung von aus Schmerzensgeldtabellen als Orientierungsrahmen verstandene Schmerzensgeldentscheidungen zugrunde und setzte einen Schmerzensgeldbetrag fest. In der Berufungsbegrünung bezog sich der Kl. zur Rechtfertigung seines Erhöhungsverlangens auf eine Entscheidung eines LG.

Der Senat bejahte ein Prüfungsrecht und eine Prüfungspflicht des BG hinsichtlich der Angemessenheit des zuzuerkennenden Schmerzensgelds und nahm zur Frage Stellung, ob aus Eintragungen in Schmerzensgeldtabellen unmittelbare Folgerungen für die Schmerzensgeldhöhe abgeleitet werden können.

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