" … Das Vorbringen des ASt. in seiner am 9.1.2018 bei Gericht eingegangenen Beschwerde- und Beschwerdebegründungsschrift, das nach § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO den Umfang der vom Senat vorzunehmenden Prüfung begrenzt, gibt keine Veranlassung, die erstinstanzliche überzeugend begründete Entscheidung abzuändern."
Das VG (VG des Saarlandes, Beschl. v. 22.12.2017 – 5 L 2442/17) hat angenommen, dass der AG in Anwendung des § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des ASt. zum Führen von Kfz schließen durfte, nachdem dieser mit Schreiben vom 10.10.2017 mitgeteilt hatte, er werde das durch Anordnung vom 28.9.2017 auf der Grundlage des § 13 S. 1 Nr. 2b FeV geforderte medizinisch-psychologische Gutachten zu seiner Fahreignung nicht beibringen. Denn – so das VG – die Gutachtenordnung sei ungeachtet des vom ASt. angeführten Umstands, dass die Verkehrszuwiderhandlungen vom 24.6.1998 und vom 23.8.2002 zur Zeit des – nach am 23.12.2009 erfolgter Wiedererteilung der Fahrerlaubnis – erneuten Auffälligwerdens am 25.4.2017 bereits sehr lange zurücklagen, rechtmäßig. Nach der Gesetzeslage erfasse § 13 S. 1 Nr. 2b FeV auch lange zurückliegende Taten, sofern sie dem Betr. nach den Tilgungs- und Verwertungsbestimmungen noch vorgehalten werden können. Hiervon sei vorliegend auszugehen. Nach der Rechtsprechung des BVerwG (BVerwG, Urt. v. 12.7.2001 – 3 C 14/01, [zfs 2002, 46 =] juris Rn 9, 13 ff., und v. 9.6.2005 – 3 C 21/04, juris Rn 25 ff., und Beschl. v. 21.5.2012 – 3 B 65/11, juris Rn 7; ebenso etwa BayVGH, Beschl. v. 9.8.2011 – 11 CS 11.1098, juris Rn 8, v. 31.10.2014 – 11 CS 14.1627, juris Rn 12, und v. 31.3.2016 – 11 CS 16.309, juris Rn 16) zur Reichweite der anlässlich mehrfacher Änderungen der Vorschriften über die Tilgungsreife von Eintragungen im Verkehrszentralregister erlassenen Übergangsvorschriften, insb. des fallbezogen zu beachtenden § 65 Abs. 9 S. 1 Hs. 2 StVG (eingefügt durch die Neufassung vom 19.3.2001), stehe fest, dass die 1998 und 2002 unter Alkoholeinfluss begangenen Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr zur Zeit des Erlasses der Gutachtenanordnung am 28.9.2017 noch nicht der Tilgung aus dem Verkehrszentralregister unterlagen.
Dies trifft zu. Durch Einfügen des § 65 Abs. 9 S. 1 Hs. 2 StVG sollte eine Gleichbehandlung der unter die Übergangsregelung fallenden “Altfälle‘ mit den unter das neue Recht fallenden Sachverhalten hergestellt werden, für die nach § 29 Abs. 1 StVG n.F. i.d.R. eine Tilgungsfrist von zehn – früher zum Teil nur von fünf – Jahren gilt. Für diese “Neufälle‘, d.h. Eintragungen ab dem 1.1.1999, beginnt der Lauf der zehnjährigen Tilgungsfrist gem. § 29 Abs. 5 StVG – und damit abweichend von der alten Rechtslage – bei Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung (BVerwG, Urt. v. 9.6.2005, a.a.O., Rn 30), vorliegend dem unter dem 18.12.2002 ergangenen Strafbefehl. Dem korrespondiert die Auskunft des Kraftfahrtbundesamts vom 26.10.2017 an die Prozessbevollmächtigten des ASt., nach der die Eintragungen betreffend die Zuwiderhandlungen der Jahre 1998 und 2002 am 18.12.2017 zur Tilgung anstünden.
Damit kommt es entscheidungserheblich darauf an, ob die mit der Beschwerdebegründung des ASt. angegriffene Prämisse des VG zutrifft, wonach sich die Rechtmäßigkeit einer Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten bei zubringen, nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Ergehens dieser Anordnung bemisst. Dies ist eindeutig zu bejahen.
Der ASt. meint insoweit, einem Beschluss des BayVGH (BayVGH, Beschl. v. 22.8.2011 – 11 ZB 10.2620, juris Rn 29) entnehmen zu können, dass die Rechtmäßigkeit einer Gutachtenanordnung nach den am Tag der Widerspruchsentscheidung maßgeblichen Umständen zu beurteilen ist. Dies habe fallbezogen zur Folge, dass ihm die alten Zuwiderhandlungen angesichts deren zwischenzeitlich eingetretener Tilgungsreife nicht mehr entgegengehalten werden dürften und die Aufforderung zur Begutachtung daher – zumindest rückblickend – rechtswidrig sei. Hinzu trete, dass die neuerliche Zuwiderhandlung vom 25.4.2017, ohne diese verharmlosen zu wollen, angesichts des Messwertes von 0,27 mg/l AAK nur eine sehr geringfügige Überschreitung des zulässigen Wertes zum Gegenstand habe und er insoweit äußerst ungeschickt agiert habe, indem er den ergangenen Bußgeldbescheid habe rechtskräftig werden lassen. Die nach der Rechtslage bestehende Möglichkeit, Einspruch einzulegen, damit den Eintritt der Rechtskraft hinauszuzögern und so auf den zu beurteilenden Sachverhalt einzuwirken, spreche gegen ein starres Abstellen auf die Sachlage am Tag der Gutachtenanordnung.
Diese Argumentation zeigt zwar auf, dass sich die vorliegende Konstellation in mehrfacher Hinsicht als Grenzfall darstellt. So liegen die Zuwiderhandlungen der Jahre 1998 und 2002 in der Tat sehr lange zurück und sie standen rund zweieinhalb Monate nach der Gutachtenanordnung zur Tilgung an. Zudem lag der am 25...