1) Bei der Prüfung, ob ein behaupteter Verkehrsunfall gestellt ist, muss der anspruchsstellende angebliche Geschädigte auf der ersten Darlegungs- und Beweisstufe zunächst darlegen und bei Bestreiten des Gegners nachweisen, dass der äußere behauptete Schadenshergang stattgefunden hat. Bestehen nur Zweifel an dem behaupteten Schadenshergang, insb. an der Kompatibilität der Schäden mit dem behaupteten Betriebsvorgang, ist der Anspruch schon deshalb zu verneinen. Das Gleiche gilt, wenn Zweifel daran bestehen, ob der – angebliche – Unfall an dem behaupteten Ort stattgefunden hat, mögen die Schäden auch kompatibel sein. Für den Nachweis gilt das Beweismaß des § 286 ZPO.

2) Wird die Kollision zweier Fahrzeuge im Straßenverkehr zum Zwecke des Versicherungsbetrugs herbeigeführt, scheidet ein Schadensersatzanspruch aus. Die Beweislast für eine Einwilligung des Geschädigten trägt der Schädiger bzw. bei einer Direktklage dessen Haftpflichtversicherer.

3) Ein Beweis des ersten Anscheins für die Einwilligung wird häufig daran scheitern, dass bei der Verabredung der Unfallmanipulation häufig bereits angeblich entkräftende Umstände gegen das Vorliegen einer Anscheinssituation "eingeplant" werden.

4) Eine Häufung von Indizien, die bei lebensnaher Zusammenschau und vernünftiger Gewichtung den Schluss auf ein kollusives Zusammenwirken mit der Folge des Ausschlusses der Rechtswidrigkeit erlauben, genügt für die Führung des Indizienbeweises. Dass einzelne Indizien bei isolierter Betrachtung auch als unverdächtig erscheinen können, ist wegen der gebotenen Gesamtschau der Indizien unerheblich.

5) Genügt die im Wege der Gesamtschau erstellte Indizienkette für die Bildung eines Anscheinsbeweises einer kollusiven Anrede eines gestellten Unfalls, bedarf es keines Eingehens auf weitere Betrugsindizien.

6) Unzulässige Formularbegründungen liegen vor, soweit in einer Berufungsbegründung angeführt wird, in einer Vernehmung eines Zeugen sei eine unzulässige Amtsermittlung durchgeführt worden, eine Zeugin sei zu Dingen befragt worden, die mit dem Unfall nicht zu tun haben und das Gericht habe "vollkommen abstrakte" Ausführungen des SV zum Anlass für die Befragung von Zeugen genommen.

(Leitsätze der Schriftleitung)

OLG Köln, Urt. v. 22.6.2017 – 8 U 19/16

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