Aufgrund der Überschreitung der Richtgeschwindigkeit um 40 bis 50 km/h trifft den Beklagten eine Mithaftung aus der Betriebsgefahr, die aufgrund der sehr hohen Geschwindigkeit mit 25 % anzusetzen ist.
Bei einer Überschreitung der Richtgeschwindigkeit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Unfall nicht unvermeidbar war. Nur wer die Richtgeschwindigkeit einhält, verhält sich als "Idealfahrer". Wer schneller als 130 km/h fährt, vergrößert in haftungsrelevanter Weise die Gefahr, dass sich ein anderer Verkehrsteilnehmer auf diese Fahrweise nicht einstellt, insbesondere die Geschwindigkeit unterschätzt (BGH, Urt. v. 17.3.1992 – VI ZR 62/91, NJW 1992, 1684) und verstößt u.a. auch gegen die Empfehlung von § 1 Nr. 1 Autobahn-Richtgeschwindigkeits-V und damit gegen § 1 Abs. 1, 2 StVO. Wird ein Kraftfahrer, der die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten hat, in einen Unfall verwickelt, so kann er sich grundsätzlich nicht auf die Unabwendbarkeit des Unfalls i.S.v. § 7 Abs. 2 StVG berufen (BGH, Urt. v. 17.3.1992 – VI ZR 62/91). Wer – wie hier der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs – die Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen überschreitet, muss den Nachweis nach Maßgabe des Vollbeweises führen, dass der Unfall sich genau so ereignet hätte, wenn die Richtgeschwindigkeit eingehalten worden wäre (OLG Celle, Urt. v. 26.8.1998 – 3 U 13/98). Die Betriebsgefahr des die Richtgeschwindigkeit überschreitenden Fahrzeugs bleibt selbst bei einem überwiegenden Verschulden des Unfallgegners bestehen und tritt nicht zurück (BGH, Urt. v. 17.3.1992 – VI ZR 62/91; OLG Celle, Urt. v. 26.8.1998 – 3 U 13/98). Ein Anscheinsbeweis gegen den Gegner des die Richtgeschwindigkeit überschreitenden Fahrers kommt nicht zum Tragen und letzterer haftet mit. Hierbei ist eine Haftung des die Richtgeschwindigkeit Überschreitenden zwischen 20 % (OLG Hamm, Urt. v. 10.1.2000 – 6 U 191/99) und 30 % (OLG Düsseldorf, Entscheidung v. 2.4.1981 – 12 U 129/80) bis hin sogar zu vollständiger Haftung des die Richtgeschwindigkeit Überschreitenden (OLG Frankfurt/M., Urt. v. 10.3.1992 – 8 U 48/91) anzusetzen.
Die Betriebsgefahr ist leicht erhöht, weil der Beklagte mit einer sehr hohen Geschwindigkeit fuhr (40 bis 50 km/h über der Richtgeschwindigkeit). Das mit der hohen Geschwindigkeit verbundene Risiko hat sich im vorliegenden Unfall auch ausgewirkt.