" … Der Kl. hat gegen die Bekl. einen Anspruch auf Gewährung bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes aus § 125 VVG i.V.m. §§ 1, 2 d), 4 Abs. 1 S. 1 c) ARB 2010. Zwischen den Parteien besteht ein wirksamer Rechtsschutzversicherungsvertrag auf der Grundlage der ARB 2010. Unstreitig ist die Ehefrau des Kl. mitversichert. Wie die Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins zeigt, ist die Vertragsänderung vom 10.2.2011 als Abschluss eines neuen Rechtsschutzversicherungsvertrags auf der Grundlage der dann geltenden ARB 2010 der Bekl. zu verstehen."
Die Rückabwicklung eines Darlehensvertrags nach einem Widerruf der Vertragserklärungen des VN und seiner mitversicherten Ehefrau fällt unter den vereinbarten Vertragsrechtsschutz gem. § 2d) ARB 2010. Die begehrte Rückabwicklung der Darlehensverträge unterliegt nicht dem Baurisikoausschluss gem. § 3 Abs. 1d) ARB 2010. Die beiden Darlehensverträge dienen der Finanzierung einer gebrauchten Immobilie zur Eigennutzung. Nach der Vorlage des notariellen Kaufvertrags und der Darlehensverträge hat die Bekl. an dem zunächst erhobenen Einwand ausdrücklich nicht mehr festgehalten.
Der Rechtsschutzfall ist gem. § 4 Abs. 1 S. 1 c) ARB 2010 mit der Verweigerung der D-Bank in den Schreiben vom 23.6.2016 eingetreten, das Widerrufsrecht des Kl. und seiner Ehefrau sowie die von ihm geforderte Rückabwicklung der Verträge anzuerkennen. Der von der Bekl. erhobene Vorvertragseinwand greift nicht durch.
Nach st. Rspr. des BGH (NJW-RR 2006, 37; 2008, 271) ist für die Festlegung der dem Vertragspartner des VN vorgeworfenen Pflichtverletzung der Tatsachenvortrag entscheidend, mit dem der VN den Verstoß begründet. Als frühestmöglicher Zeitpunkt kommt dabei das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten in Betracht, aus dem der VN seinen Anspruch herleitet.
Das ist im Streitfall die Weigerung der D-Bank, den mit anwaltlichem Schreiben vom 17.6.2016 erklärten Widerruf der Darlehensverträge anzuerkennen. Dieser der D-Bank angelastete Verstoß liegt in versicherter Zeit. Der vorliegende Fall ist vergleichbar mit den vom BGH getroffenen Entscheidungen im sog. Haustürwiderrufsfall (BGH NJW-RR 2008, 271) und im sog. Lebensversicherungsfall (zfs 2013, 394).
Entgegen der Rechtsansicht der Bekl. kommt es für die Bestimmung des Rechtsschutzfalls nicht darauf an, ob der Streit über die Berechtigung des vom Kl. erklärten Widerrufs darauf beruht, dass die in den Darlehensverträgen vorhandene Widerrufsbelehrung vermeintlich fehlerhaft oder – wie im Haustürwiderrufsfall des BGH – entgegen den gesetzlichen Vorgaben überhaupt nicht vorhanden war. Dass die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß oder gar nicht erteilt worden war, wirft der Kl. der Darlehensgeberin nicht als Pflichtenverstoß vor. Dem Kl. geht es nicht um die “Nachbesserung‘ einer fehlerhaften Belehrung, sondern um die Rückabwicklung der Darlehensverträge, zu deren Berechtigung er sich gerade auf den Erhalt seines Widerrufsrechts beruft. Welcher Art der Pflichtenverstoß bei Abschluss der Darlehensverträge war, ist unerheblich, weil der Versicherungsfall allein in der Weigerung der Darlehensgeberin liegt, den Widerruf und die darauf gestützte Rückabwicklung der Verträge anzuerkennen. Deshalb ist auch der Hinweis der Bekl. auf die Entscheidung des BGH vom 11.10.2016 (XI ZR 14/16) unbehelflich. Der Kl. und seine Ehefrau begehren nicht die Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung in Erfüllung der Rechtspflichten des Unternehmers.
Der Versicherungsschutz ist entgegen der Auffassung des LG nicht aufgrund der Vorerstreckungsklausel gem. § 4 Abs. 3a) ARB 2010 ausgeschlossen. § 4 Abs. 3a) ARB 2010 enthält keine zusätzliche Definition des Rechtsschutzfalls. Nach der Vorerstreckungsklausel besteht kein Rechtsschutz, wenn eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach Abs. 1 ausgelöst hat. Der für den durchschnittlichen VN erkennbare Zweck dieses zeitlich begrenzten Risikoausschlusses liegt darin, den VR neben Abs. 2 weitergehend vor der Übernahme vorvertraglicher Risiken zu schützen (Wendt r + s 2014, 328).
Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, stellt eine Widerrufsbelehrung, auch wenn sie nach Angaben des VN fehlerhaft sein soll, keine Willenserklärung oder Rechtshandlung dar, die den Verstoß nach § 4 Abs. 1c) ARB 2010 ausgelöst hat. Nur solche Rechtshandlungen und Willenserklärungen, die auf eine Änderung oder Verwirklichung der Rechtslage hinzielen, können einen Rechtsverstoß auslösen (OLG Düsseldorf zfs 1994, 263). Die Widerrufsbelehrung als bloße Belehrung zielt jedoch gerade nicht auf das Ändern oder Verwirklichen der Rechtslage ab, sondern weist nur auf eine bestimmte Rechtslage hin. Mit der Widerrufsbelehrung will der Darlehensgeber einer Rechtspflicht nachkommen, vergleichbar mit der Einhaltung einer gesetzlich vorgeschriebenen Form für bestimmte Rechtsgeschäfte. Eine Widerrufsbelehrung, sei sie auch fehlerhaft, erschöpft sich in der Wiedergabe gesetzl...