VVG § 159; BGB § 143 § 123; ALB § 7 Abs. 8
Leitsatz
Eine Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Risikolebensversicherung, nach der ein Bezugsberechtigter nach dem Ableben des VN als bevollmächtigt zur Entgegennahme von Rücktritts- und Anfechtungserklärungen gilt, kann nicht so ausgelegt werden, dass im Falle einer Sicherungszession Bezugsberechtigter nur noch der Sicherungszessionar ist.
(Leitsatz des Gerichts)
BGH, Urt. v. 7.2.2018 – IV ZR 53/17
Sachverhalt
Die klagende Sparkasse verlangt aus abgetretenem Recht von dem beklagten VR Auszahlung der Todesfallleistung aus einer Risikolebensversicherung. Diese schloss die VN bei der Bekl. im Dezember 2007 mit einer Versicherungssumme von 500.000 EUR ab, die sich aufgrund der vereinbarten Dynamisierung auf 524.023 EUR erhöhte.
Die im Antragsformular im Rahmen der "Risiko- und Gesundheitserklärung der zu versichernden Person" gestellten Fragen "Litten Sie in den letzten 5 Jahren oder leiden Sie zurzeit an Krankheiten, Störungen oder Beschwerden ([…] Nerven, Psyche […])?" und "Wurden Sie in den letzten 10 Jahren stationär behandelt?" verneinte die VN, ebenso die Fragen in einer "Erklärung vor dem Arzt" nach Krankheiten der Psyche und einem Selbsttötungsversuch.
Als bezugsberechtigte Person im Todesfall benannte die VN ihren Ehemann.
§ 7 Abs. 8 der dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden "Allgemeinen Bedingungen für die Risikoversicherung" (im Folgenden: AVB) bestimmt:
"Sofern Sie uns keine andere Person als Bevollmächtigten benannt haben, gilt nach Ihrem Ableben ein Bezugsberechtigter als bevollmächtigt, eine Rücktritts- oder Anfechtungserklärung entgegenzunehmen. Ist auch ein Bezugsberechtigter nicht vorhanden oder kann sein Aufenthalt nicht ermittelt werden, so können wir den Inhaber des Versicherungsscheins zur Entgegennahme der Erklärung als bevollmächtigt ansehen."
Am 13.2.2008 trat die VN "die gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche aus dem […] Lebensversicherungsvertrag für den Todesfall in voller Höhe" zur Sicherung "aller bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen des Kreditinstituts […]" aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung an die Kl. ab und übergab dieser den Originalversicherungsschein. Die Abtretungserklärung enthält unter der Überschrift "Bezugsrecht" folgende Regelung:
"Der VN widerruft für die Dauer der Abtretung ein etwaiges Bezugsrecht, insoweit es den Rechten des Kreditinstituts entgegensteht. Übersteigt der vom Versicherungsunternehmen nach dem Ableben des Versicherten an das Kreditinstitut ausgezahlte Geldbetrag die gesicherten Ansprüche des Kreditinstituts, so wird das Kreditinstitut die Differenz an den/die von dem Versicherungsunternehmen mitgeteilten Bezugsberechtigten auszahlen."
Die Kl. übersandte der Bekl. die Abtretungserklärung sowie eine Abtretungsanzeige, in der die VN erklärte:
"Ich habe dem oben genannten Kreditinstitut die mir zustehenden gegenwärtigen und künftigen Rechte und Ansprüche aus dem oben genannten Versicherungsvertrag im Umfange der beigefügten Abschrift der Abtretungserklärung abgetreten. (…) Den Versicherungsschein habe ich dem Kreditinstitut übergeben. Ich widerrufe hiermit für die Dauer der Abtretung das bisherige Bezugsrecht insoweit, als es dieser entgegensteht."
Am 19.10.2013 verstarb die VN durch Suizid. Nachdem die Kl. davon Kenntnis erlangt hatte, bat sie die Bekl. um Auszahlung der Versicherungsleistung.
Mit Schreiben vom 5.2.2014 teilte die Bekl. der Kl. mit, sie habe gegenüber dem Ehemann der VN wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht die Anfechtung erklärt. Mit Schreiben vom 7.2.2014 focht die Bekl. gegenüber dem Ehemann der VN ihre Vertragserklärung an. Hintergrund der Anfechtung war, dass die Bekl. im Rahmen der Leistungsprüfung festgestellt hatte, dass die VN nach einem Suizidversuch Anfang August 2001 einen Monat in einer Fachklinik für Psychiatrie behandelt worden war, nach Aufnahme in die geschlossene Station einen weiteren Suizidversuch begangen hatte und anschließend mit Antidepressiva behandelt worden war.
Die Kl. ist der Ansicht, die Anfechtung gegenüber dem Ehemann der VN greife schon deshalb nicht durch, weil dieser nicht der richtige Anfechtungsgegner gewesen sei.
Das LG hat die Bekl. antragsgemäß verurteilt, das OLG die Klage abgewiesen.
2 Aus den Gründen:
" … Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das BG."
1. Das BG hat allerdings ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Bekl. die Anfechtungserklärung trotz der Sicherungsabtretung an den Ehemann der VN richten konnte.
a) Dieser war jedenfalls auch zur Entgegennahme der Anfechtungserklärung als Bezugsberechtigter gem. § 7 Abs. 8 S. 1 AVB empfangsbevollmächtigt. Nach dieser Bestimmung gilt, sofern der VN der Bekl. keine andere Person als Bevollmächtigten benannt hat, nach seinem Ableben ein Bezugsberechtigter als bevollmächtigt, eine Rücktritts- oder Anfechtungserklärung entgegenzunehmen. Die VN hatte gegenüber der Bekl. ihren Ehemann als Bezugsberechtigten best...