Luftverkehrsrecht
Stornierung einer Flugbuchung kann wirksam ausgeschlossen werden (BGH, Urt. v. 20.3.2018 – X ZR 25/17)
Nach dem Urteil des BGH vom 20.3.2018 (X ZR 25/17) kann die Stornierung einer Flugbuchung durch AGB wirksam ausgeschlossen werden. Auf den Luftpersonenbeförderungsvertrag seien die Regeln des Werkvertragsrechts anwendbar. Der Fluggast könne daher den Vertrag jederzeit nach § 649 BGB kündigen. Der Ausschluss dieses Kündigungsrechts ("Stornierung") durch AGB benachteilige die Fluggäste jedoch nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Das Kündigungsrecht nach § 649 BGB sei für das gesetzliche Leitbild eines Vertrags über die Beförderung mit einem Massenverkehrsmittel nicht maßgeblich. Wolle der Fluggast keinen höheren Preis bezahlen, der typischerweise eine flexible Buchung ermögliche, könne er für eine Erkrankung – die im Streitfall vorlag – die Erstattung des Flugpreises durch eine Versicherung absichern. Die Kläger hatten einen Flug von Hamburg nach Frankfurt mit Anschlussflug nach Miami und zurück von Los Angeles über Frankfurt nach Hamburg gebucht. Die Kläger stornierten die Flüge wegen einer Erkrankung und erhielten von der beklagten Deutschen Lufthansa AG lediglich Steuern und Gebühren i.H.v. 133,56 EUR erstattet, nicht aber die Differenz zum Flugpreis i.H.v. 1.249,60 EUR.
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 59/2018 v. 20.3.2018
Versicherungsrecht
Erste Verordnung zur Änderung der VVG-Informationspflichtenverordnung
Am 14.3.2018 ist die Erste Verordnung zur Änderung der VVG-Informationspflichtenverordnung vom 6.3.2018 in Kraft getreten (BGBl I S. 225). Durch die Verordnung wird die Vorschrift des § 4 über das Produktinformationsblatt an die aktuellen der Vorgaben des EU-Rechts angepasst.
Elektronische Akte
Verordnung für eine Übergangsregelung zur Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs mit Bußgeldbehörden
Am 1.1.2018 ist die Verordnung für eine Übergangsregelung zur Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs mit Bußgeldbehörden im Bereich des Bundesministeriums der Finanzen vom 8.2.2018 in Kraft getreten (BGBl I S. 197). Demnach ist die Einreichung elektronischer Dokumente bei den Familienkassen als Bußgeldbehörden entgegen § 110c S. 1 OWiG i.V.m. § 32a StPO erst ab dem 1.1.2020 möglich. Hintergrund ist, dass die hierfür erforderlichen technischen Voraussetzungen noch nicht vollständig vorliegen. Vergleichbare Verordnungen sind Ende 2017 bereits für den Geschäftsbereich anderer Bußgeldbehörden von Bundesministerien erlassen worden (vgl. zfs 2017, 62).
Änderung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
Am 16.2.2018 ist die Verordnung zur Änderung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung in Kraft getreten (BGBl I S. 201). Durch die Verordnung wird in § 32a Abs. 2 S. 2, Abs. 4 Nr. 3 StPO enthaltene Verordnungsermächtigung genutzt, um durch eine Ergänzung der am 1.1.2018 in Kraft getretenen Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) den Anwendungsbereich der ERVV auf das Strafverfahren – und damit zugleich auf den gerichtlichen Rechtsschutz in Strafvollzugssachen und das Bußgeldverfahren – zu erweitern bzw. nach besonderer Maßgabe für anwendbar zu erklären. Die ERVV gilt bereits für die Zivil-, Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit. Sie soll es ermöglichen, bei den Gerichten der Länder und des Bundes sowie Gerichtsvollziehern nach einheitlichen technischen Rahmenbedingungen schriftformgebundene elektronische Dokumente einzureichen. Da die in der ERVV festgelegten Regelungen zum Großteil auch für das Strafverfahren passend sind, bot sich eine Ergänzung der bereits bestehenden Verordnung an.
Quelle: BR-Drucks 4/2018
Autor: Karsten Funke
Karsten Funke, Richter am Landgericht München I
zfs 4/2018, S. 182