[7] "… Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurt. und zur Zurückverweisung der Sache an das BG."
[8] I. Dieses hat es ebenso wie das LG für erwiesen erachtet, dass der Tod des Ehemannes der Kl. durch einen am 26.1.2004 erlittenen Stromunfall mitverursacht worden sei. Die Kl. habe den Vollbeweis dafür erbracht, dass ihr Ehemann am 26.1.2004 einen Stromschlag erlitten habe, bei dem Strom durch seinen Körper und sein Herz geflossen sei und der zu einer Gesundheitsbeschädigung in Form einer Rhythmusstörung des Herzens geführt habe. Dass diese Gesundheitsbeschädigung den Tod zumindest mitverursacht habe, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen.
[9] Die von der Bekl. geschuldete Todesfallleistung vermindere sich allerdings nach § 4 BB-UZV auf die Hälfte, weil nach der Beweisaufnahme von einer 50 %-igen Mitwirkung der Vorerkrankung einer Koronararteriosklerose aller drei Herzgefäße am Tod des VN auszugehen sei. Die Beweislast für die Mitwirkung anderer Ursachen treffe den VR, wobei das Beweismaß nicht § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO, sondern § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO entnommen werden müsse, weil es ebenso um die Unfallfolgen, also die haftungsausfüllende Kausalität gehe wie bei der vom VN zu beweisenden Tatsache, dass der Unfall mitursächlich gewesen sei. Für die tatrichterliche Überzeugungsbildung reiche deshalb eine überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit gegenüber anderen Geschehensabläufen, dass die Vorerkrankung in kausalem Zusammenhang mit der Unfallfolge stehe. Das sei hier anzunehmen. …
[11] II. Die Ausführungen des BG zur Mitwirkung der Vorerkrankung halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
[12] 1. Zu Gunsten der Kl. ist die Feststellung des BG zugrunde zu legen, dass ihr Ehemann am 26.1.2004 einen Stromschlag erlitt, der zu einer Gesundheitsbeschädigung in Form einer Herzrhythmusstörung führte, die den Tod des VN zumindest mitverursachte.
[13] 2. Die weitere Feststellung des BG, die Vorerkrankung des Ehemannes der Kl. eine Koronararteriosklerose aller drei Herzgefäße habe zu 50 % an seinem Tod mitgewirkt, beruht auf einem fehlerhaften Ausgangspunkt. Das BG hat das Beweismaß für das Leistungskürzungsrecht des Unfallversicherers bei der Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen verkannt.
[14] a) Im Ansatz zutreffend ist das BG davon ausgegangen, dass die Beweislast für die Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen bei dem Unfallversicherer liegt (OLG Koblenz, Urt. v. 18.6.2010 – 10 U 1014/09, juris Rn 46 m.w.N., die Nichtzulassungsbeschwerde in diesem Parallelverfahren wurde durch Senatsbeschl. v. 14.9.2010 – IV ZR 156/10 – zurückgewiesen … ). Dies war bislang schon einhellige Auffassung und ist nunmehr in § 182 VVG gesetzlich normiert ( … BT-Drucks 16/3945 S. 108). Nicht nur nach der Intention des Reformgesetzgebers, sondern auch nach bislang unangefochtener Ansicht erstreckt sich die Beweislast des VR auf den Nachweis, dass der Mitwirkungsanteil mindestens 25 % entspricht … Liegt der Mitwirkungsanteil darunter, so unterbleibt eine Minderung.
[15] b) Entgegen der Ansicht des BG hält die herrschende Meinung in Rspr. und Literatur nicht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit i.S.v. § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO für ausreichend, um einen Mitwirkungsanteil von mindestens 25 % nachzuweisen. Vielmehr wird allgemein sowohl für die Prüfung, ob überhaupt unfallabhängige Faktoren mitgewirkt haben, als auch für die Frage, ob der Mitwirkungsanteil mindestens 25 % beträgt, das strenge Beweismaß des § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO angewandt (OLG Düsseldorf r+s 2002, 261, 262; OLG Koblenz r+s 2001 a.a.O.; OLG Frankfurt VersR 1991, 762 … ). Bleibt unklar, ob der Anteil der Mitwirkung 25 % oder mehr beträgt, so kommt eine Leistungskürzung nicht in Betracht … Erst wenn dieser Nachweis erbracht ist, obliegt es der freien tatrichterlichen Würdigung, die Höhe des anzurechnenden Mitwirkungsanteils gem. § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO zu schätzen … Demgemäß wurde in den im Berufungsurt. zitierten Entscheidungen (OLG Düsseldorf VersR 1997, 174, 175; VersR 1994, 1218 ff.; OLG Hamm VersR 1982, 946) zunächst festgestellt, dass der Mitwirkungsanteil der jeweiligen Vorerkrankung mehr als 25 % betragen habe, und erst bei der Gewichtung im Verhältnis zu dem Unfall eine Schätzung nach § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO vorgenommen.
[16] c) Der Senat teilt die herrschende Auffassung, dass der VR für einen Mitwirkungsanteil von mindestens 25 % den Vollbeweis gem. § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO zu erbringen hat. Bei der Prüfung, ob Krankheiten oder Gebrechen bei der durch den Unfall verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen zu mindestens 25 % mitgewirkt haben, geht es entgegen der Ansicht des BG nicht um die Unfallfolgen und damit um die haftungsausfüllende Kausalität wie bei der vom VN nach dem Beweismaß des § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO zu beweisenden Tatsache, dass die unfallbedingte Gesundheitsschädigung für die Invalidität oder den Tod des Versicherten (mit-)ursächlich war (vgl. dazu Senat VersR 2001, 1547 unter II 1 m.w.N.). Vielmehr betrifft die Mitu...