[8] "… 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, eine Erstattung der Kosten eines Privatgutachtens könne im Rahmen des § 91 ZPO nur dann in Betracht kommen, wenn das im Rechtsstreit vorgelegte Gutachten den Verlauf des Rechtsstreits zugunsten der das Privatgutachten vorlegenden Partei beeinflusst habe. Danach reiche es für die Erstattungsfähigkeit nicht aus, dass das Privatgutachten eingeholt werde, um ein gerichtliches Sachverständigengutachten zu widerlegen; erstattungsfähig seien diese Kosten des Privatgutachtens nur dann, wenn der Rechtsstreit durch die Vorlage des Gutachtens nachweislich gefördert, insb. der Verlauf des Rechtsstreits zugunsten der vorlegenden Partei beeinflusst worden sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Der erstinstanzliche Richter habe mitgeteilt, dass für seine Entscheidung das in dieser Instanz vorgelegte Privatgutachten keine Bedeutung gehabt habe. Dies werde im Übrigen auch daraus erkennbar, dass es keinen Eingang in die Urteilsgründe gefunden habe. Das im Berufungsverfahren eingeholte Privatgutachten sei von der Kammer nicht berücksichtigt worden. Es sei mit einem nachgelassenen Schriftsatz nach dem Verhandlungs- und Beweisaufnahmetermin v. 14.1.2009 vorgelegt worden. Die Kammer habe dieses Gutachten in keiner Weise berücksichtigt, sondern stattdessen im Verkündungstermin v. 18.2.2009 das klageabweisende Urt. verkündet. Dieses sei durch die Privatgutachten in keiner Weise beeinflusst worden, sondern habe maßgeblich darauf beruht, dass auch der Gerichtssachverständige einen positiven Nachweis dafür, dass sich die Fahrzeuge der Parteien berührt hätten, nicht habe führen können. Weiterhin beruhe die Berufungsentscheidung auf der Würdigung von Zeugenaussagen, nach denen eine Berührung wenig wahrscheinlich sei, jedenfalls aber nicht nachgewiesen werden könne."
[9] 2. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 575, § 577 Abs. 1 S. 1 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Gutachten des Privatsachverständigen der Bekl. kann mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung nicht verneint werden.
[10] a) Nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insb. die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Dazu können nach der st. Rspr. des erkennenden Senats auch die Kosten für die Einholung eines Privatsachverständigengutachtens gehören, wenn sie unmittelbar prozessbezogen sind (vgl. Senat, BGHZ 153, 235 f. = BRAGOreport 2003, 96 = AGS 2003, 178; RVGreport 2006, 315 (Hansens) = AGS 2006, 461; RVGreport 2008, 191 (ders.) = zfs 2008, 344 m. Anm. Hansens; RVGreport 2009, 195 (ders.). Dies ist hier der Fall, denn das Privatgutachten und seine Ergänzung sind von den Bekl. mit Rücksicht auf den laufenden Prozess in Auftrag gegeben worden.
[11] b) Ob für die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Einholung eines im Verlaufe eines Prozesses eingeholten Privatsachverständigengutachtens zu verlangen ist, dass das im Rechtsstreit vorgelegte Gutachten den Verlauf des Rechtsstreits zugunsten der das Privatgutachten vorlegenden Partei beeinflusst hat, ist in der obergerichtlichen Rspr. umstritten. Nach einer Auffassung (vgl. etwa OLG Bamberg JurBüro 1990, 732; OLG Frankfurt am Main JurBüro 1984, 1083, 1084) reicht es für die Erstattungsfähigkeit nicht aus, dass das Privatgutachten eingeholt worden ist, um ein gerichtliches Sachverständigengutachten zu widerlegen; erstattungsfähig sollen diese Kosten des Privatgutachtens nur dann sein, wenn der Rechtsstreit durch die Vorlage des Gutachtens nachweislich gefördert worden sei, insb. der Verlauf des Rechtsstreits zugunsten der vorlegenden Partei beeinflusst worden ist. Nach anderer – wohl überwiegender – Auffassung ist eine Beeinflussung des Prozesses nicht Voraussetzung dafür, dass Privatsachverständigenkosten erstattungsfähig sind (vgl. etwa OLG Hamm Rpfleger 2001, 616; OLG Saarbrücken JurBüro 1988, 1360 f.; OLG Stuttgart, ZEV 2007, 536). Die letztgenannte Auffassung ist richtig.
[12] c) Der Gesetzeswortlaut des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO gibt keine Anhaltspunkte für die von der Gegenmeinung geforderte zusätzliche Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens. Vielmehr sind auch diese Kosten der obsiegenden Partei zu erstatten, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Beurteilung dieser Frage hat sich daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte; dabei darf die Partei die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen (vgl. Senat, RVGreport 2006,315; RVGreport 2008, 191). Für die Beurteilung der Notwendigkeit ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Kosten auslösende Maßnahme...