Nach wohl h.A. sind die Kosten für ein Privatgutachten, das eine Partei zur Widerlegung oder Erschütterung eines vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachtens eingeholt hat, nur ausnahmsweise erstattungsfähig. Dies ist nämlich auf die Fälle beschränkt, in denen das Gericht dem Privatgutachten gefolgt war oder es zum Anlass genommen hat, ein weiteres Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben.

Die hiervon abweichende Entscheidung des BGH wird dazu führen, dass künftig Privatgutachtenkosten in diesen Fällen dem Grunde nach fast in jedem Fall erstattungsfähig sind. Im Regelfall wird die betreffende Partei nämlich nicht die erforderliche Sachkunde haben, um ein zu ihren Lasten sprechendes gerichtliches Sachverständigengutachten selbst zu widerlegen oder auch nur zu erschüttern. Eine Ausnahme mag dann gelten, wenn das Gericht zuvor eindeutig erklärt hat, dem Gutachten des Gerichtssachverständigen nicht zu folgen. Ob das eingeholte Privatgutachten dann vom Gericht verwertet worden ist, ist für die Erstattungsfähigkeit der Privatgutachtenkosten nach Auffassung des BGH ebenfalls nicht maßgeblich.

Die Grundsätze der BGH-Entscheidung könnten im Übrigen auch für die Gegenpartei Anwendung finden, zu deren Gunsten das Gutachten des Gerichtssachverständigen spricht, das jedoch durch ein Privatgutachten erschüttert worden ist. Um nun dieses Privatgutachten zu widerlegen, kann es wiederum für den Gegner notwendig sein, seinerseits ein Privatgutachten einzuholen.

Die Vergütung des Privatgutachters ist nicht an die Sätze des JVEG gebunden. Somit können erstattungsfähige Privatgutachtenkosten den Rechtsstreit ganz erheblich verteuern. In dem vom BGH entschiedenen Fall hatten die geltend gemachten Privatgutachtenkosten i.H.v. insgesamt 3.932,60 EUR rund 316 % der Hauptforderung von 1.245,31 EUR ausgemacht. Ob die Privatgutachtenkosten letztlich in voller Höhe vom Kl. zu erstatten sind, wird das LG zu entscheiden haben.

Heinz Hansens

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