"… Nach Maßgabe der ergänzenden Ermessenserwägungen des Bekl. im Klageverfahren bestehen auch keine Bedenken gegen die verhängte Dauer der Fahrtenbuchauflage auf einen Zeitraum von zwölf Monaten. Die diesbezüglichen nachgeschobenen Erwägungen belegen vielmehr die Verhältnismäßigkeit der gewählten Dauer der Auflage. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:"
Nach der Rspr. des BVerwG (vgl. Urt. v. 17.5.1995 – 11 C 12.94, zitiert nach juris [= zfs 1995, 396]) soll durch die Fahrtenbuchauflage der Fahrzeughalter zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung und zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Falle eines erneuten Verkehrsverstoßes angehalten werden. Dazu, wird dort weiter ausgeführt, sei eine gewisse Dauer der Fahrtenbuchauflage erforderlich, wobei sechs Monate noch im unteren Bereich einer effektiven Kontrolle lägen und keine übermäßige Belastung darstellten.
Ausgehend hiervon hat die Straßenverkehrsbehörde nachvollziehbar zu erläutern, warum sie sich für eine bestimmte Zeitspanne entschieden hat. Das kann indes nicht bereits darin gesehen werden, dass, wie vorliegend der Fall, bei der Anhörung im Verwaltungsverfahren eine Zeitspanne von 15 Monaten angedroht und ohne weitere Darlegungen im Bescheid und – wie vorliegend – auch im Widerspruchsbescheid eine Reduzierung auf zwölf Monate mit dem schlichten Hinweis erfolgt, im Hinblick auf diese Reduzierung sei die festgesetzte Dauer verhältnismäßig. Einer nachvollziehbaren Erläuterung der Ermessensausübung wird damit nicht Genüge getan. Vielmehr muss die Behörde außer der Schwere der anlassgebenden Tat noch mehrere andere Parameter in die Ermessenserwägungen einfließen lassen, wobei neben der Frage, ob Fahrzeuge des betroffenen Halters in der Vergangenheit bereits einmal in nicht aufklärbare Verkehrsstraftaten oder Ordnungswidrigkeiten verwickelt waren, es z.B. ermessensgerecht sein kann, das Verhalten zu würdigen, dass der Fahrzeughalter im Zusammenhang mit den Bemühungen der Behörde an den Tag gelegt hat, eine mit seinem Fahrzeug begangene Verkehrszuwiderhandlung aufzuklären. Weiter können auch von dem Fahrzeughalter nach der Verkehrszuwiderhandlung ergriffene organisatorische Maßnahmen, die darauf gerichtet und geeignet sind, bei künftigen Verkehrszuwiderhandlungen die Ermittlung des verantwortlichen Fahrers zu erleichtern, berücksichtigt werden. Bei allem ist in der Rspr. anerkannt, dass der vom BVerwG als geringst mögliche Beschwer angesehene Zeitraum von sechs Monaten im unteren Bereich einer effektiven Kontrolle im Sinne eines intendierten Ermessens dazu führen kann, dass die Behörde auf eine weitergehende Darlegung von Ermessenserwägungen zur Frage der Dauer der Fahrtenbuchauflage verzichten kann, wenn sich der maßgebliche Verkehrsverstoß diesem Bereich einer i.S.v. § 31a StVZO nennenswerten Verletzung von Verkehrsvorschriften zuzuordnen ist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 18.5.2010 – 11 CS 10.357, zitiert nach juris, ARDN 24 ff.; zur Problematik vgl. HessVGH, Urt. v. 25.6.1991 – 2 UE 2271/90 [zfs 1992, 215]; OVG Lüneburg, Urt. v. 10.2.2011 – 12 LB 318/08 und OVG Saarland, Urt. v. 17.1.2000 – 9 V 16/99, jeweils zitiert nach juris).
Hiervon ausgehend erscheint die Überlegung des Bekl. im Schriftsatz v. 28.10.2011 im Falle des Kl., der sich weder kooperativ, aber auch nicht behindernd bei der Ermittlung des Fahrers seines Fahrzeuges am Tattag verhalten hat, speziell die Schwere des Verstoßes, der am Tattag mit dem Fahrzeug begangen worden ist, in den Mittelpunkt seiner Überlegungen zur Dauer der Fahrtenbuchauflage zu stellen, ermessensgerecht. Hierzu hat er für seine konkrete Entscheidung für die Dauer von zwölf Monaten im Falle des Kl. allgemein darlegt, dass er von einem so genannten intendierten Ermessen für die Mindestdauer von sechs Monaten ausgeht und, hiervon ausgehend, die von ihm praktizierte Regel zugrunde legt, sechs Monate bei einem “Ein-Punkte-Verstoß' anzuordnen, neun Monate bei einem “Zwei-Punkte-Verstoß' und zwölf Monate bei einem “Drei-Punkte-Verstoß'. Dabei war weiter zu berücksichtigen, dass der Bekl. dargelegt hat, diese “interne Praxis' nicht starr, sondern unter Berücksichtigung weiterer Gesichtspunkte anzuwenden. Zwar erscheint die diesbezügliche weitere Aussage des Bekl., dass “letztlich jedoch immer das Gewicht des Verstoßes vorrangig maßgeblich' sein soll, problematisch. Fallbezogen kommt dieser generellen Aussage allerdings, wie bereits dargelegt, hier aber keine entscheidungserhebliche Relevanz zu, weil angesichts des in die konkrete Bewertung von der Bekl. einbezogenen Verhaltens des Kl. bei den durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen an der an der Schwere des Verkehrsverstoßes orientierten “Regeldauer' von hier zwölf Monaten festgehalten werden konnte. Nach allem stellt sich die Dauer der Fahrtenbuchauflage nach Maßgabe der zulässigerweise in das Verfahren eingeführten ergänzenden Ermessenserwägungen als verhältnismäßig und ermessensgerecht dar …“
Mitgeteilt von der Gemeinsamen Bibliothek des OVG und des ...