"… Ein Arbeitsunfall ist gem. § 7 Abs. 1 SGB VII ein Versicherungsfall. Dabei sind nach § 8 Abs. 1 SGB VII Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Versicherte Tätigkeit ist nach § 8 Abs. 2 SGB VII u.a. auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (§§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII). Auf einem derartigen unfallversicherungsrechtlich geschützten Weg ereignete sich am 11.6.2008 der Verkehrsunfall. Zwischen den Beteiligten ist allerdings streitig, ob der Versicherungsschutz entfallen ist, weil der Kl. auf der Fahrt nach Hause unter Alkoholeinfluss gestanden hat. Dies hat das Sozialgericht in seinem Urt. v. 18.11.2010 zu Recht verneint."
Nach der Rspr. des BSG seit dem Urt. v. 30.6.1960 (BSGE 12, 242) schließt die auf Alkoholgenuss zurückzuführende Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung grds. nicht aus, sondern nur dann, wenn sie die unternehmensbedingten Umstände derart in den Hintergrund drängt, dass sie als rechtlich allein wesentliche Ursache des Unfalls anzusehen ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn nach der Erfahrung des täglichen Lebens ein nicht unter Alkoholeinfluss stehender Kraftfahrer bei gleicher Sachlage wahrscheinlich nicht verunglückt wäre. Entscheidend ist, ob eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit vorgelegen hat. Von absoluter alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit, bei der ohne weitere Beweisanzeichen vermutet wird, dass die Folgen des Alkoholgenusses für die Unfallverursachung von überragender Bedeutung waren, ist nach der Rspr. des BSG ab einer BAK von 1,1 ‰ auszugehen (BSG v. 25.11.1992 – 2 RU 40/91, BSG v. 30.1.2007 – B 2 U 23/05 R).
Da beim Verstorbenen die festgestellte BAK im Mittelwert unter 1,1 ‰, nämlich bei 0,93 ‰ lag, ist von einer relativen Fahruntüchtigkeit auszugehen, wobei die Höhe der BAK zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist. Auch bei einer relativen Fahruntüchtigkeit kann der Alkoholgenuss von überragender Bedeutung für den Eintritt des Unfallereignisses sein, so dass der Unfall nicht durch die versicherte Tätigkeit als wesentlich verursacht anzusehen ist (vgl. BSG v. 30.1.2007 – B 2 U 23/05 R). Relative Fahruntüchtigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn die BAK unterhalb des Grenzwertes von 1,1 ‰ liegt, aber aufgrund sonstiger Beweisanzeichen – so genannter alkoholtypischer Ausfallerscheinungen – der Nachweis von Fahruntüchtigkeit geführt werden kann (BSGE 45, 285). Je geringer der Grad des Blut-Alkohol-Gehalts ist, desto höher sind die Anforderungen an die Beweiskraft der für Verkehrsuntüchtigkeit sprechenden Tatsachen (s. auch Ricke in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 8 SGB VII, Rn 117). Neben der BAK muss somit aus weiteren Beweisanzeichen auf alkoholtypische Ausfallerscheinungen und darauf geschlossen werden können, dass der Versicherte wegen der Folgen des Alkoholgenusses fahruntüchtig und damit der Alkoholgenuss die überragende Ursache für das Unfallereignis war (BSG v. 30.1.2007 – B 2 U 23/05 R). Typisch alkoholbedingtes Verhalten ist ein Verhalten, das bei nachgewiesenem Alkoholgenuss nach Lage des Falles anders als mit Trunkenheit vernünftig nicht erklärt werden kann (Ricke, a.a.O., Rn 112). Nicht alkoholtypisch sind hingegen die Verhaltensweisen, die, wenn auch objektiv fehlerhaft, bei einer Vielzahl von Verkehrsteilnehmern in vergleichbaren Situationen vorkommen können. Dabei kann das Verhalten vor, bei und nach dem Unfall zu würdigen sein (BSGE 45, 285, 289; BSG v. 30.1.2007 a.a.O.).
Eine alkoholbedingte (relative) Fahruntüchtigkeit eines Verkehrsteilnehmers muss nachgewiesen sein, um als rechtlich allein wesentliche Unfallursache den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auszuschließen. Dabei genügt es nicht, dass der Verkehrsteilnehmer infolge Alkoholgenusses “wahrscheinlich' verkehrsuntüchtig war (BSG v. 2.2.1998, BSGE 45, 285). Die alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit muss vielmehr unter Außer-Acht-Lassung von nur denkbaren anderen Möglichkeiten nachgewiesen sein. Sie bedarf als rechtserhebliche Tatsache des vollen Beweises, d.h. sie muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwiesen sein (BSGE 45, 285). Die Beweiserleichterung der hinreichenden Wahrscheinlichkeit gilt nur insoweit, als der ursächliche Zusammenhang i.S.d. wesentlichen Bedingung zwischen der der versicherten Tätigkeit zuzurechnenden und zum Unfall führenden Verrichtung und dem Unfall selbst sowie der Zusammenhang betroffen ist, der im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität zwischen dem Arbeitsunfall und der maßgebenden Verletzung bestehen muss. Kommt für einen auf einem Betriebsweg erlittenen Unfall alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit als (Mit-)Ursache in Betracht, so ist die Beweislast i.S.d. Feststellungslast in der Weise verteilt, dass der Versicherungsträger das Vorliegen und die (Mit-)Ursächlichkeit von alkoholbed...