" … Der angefochtene Bescheid v. 7.9.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides v. 20.12.2005, durch den die Bekl. – bei verständiger Auslegung ihres Bescheides – die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (Wegeunfalls) abgelehnt hat, ist rechtmäßig."
Arbeitsunfälle sind nach § 8 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit. Versicherte Tätigkeit ist gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit.
Das Zurücklegen von Wegen stellt hierbei in aller Regel nicht die Ausübung der versicherten Tätigkeit selbst dar, sondern ist eine der versicherten Tätigkeit vor- oder nachgelagerte Tätigkeit, die zu der eigentlichen Tätigkeit, weswegen das Beschäftigungsverhältnis eingegangen wurde, in einer mehr (z.B. bei Betriebswegen) oder weniger engen Beziehung (z.B. Weg zur Arbeit) steht (BSG, Urt. v. 4.9.2007 – B 2 U 24/06 R, juris). Dies gilt um so mehr, wenn nicht die Zurücklegung des Weges von und zum Ort der Beschäftigung zur Diskussion steht, sondern Maßnahmen, die die Zurücklegung eines solchen Weges erst ermöglichen. Als Vorbereitungshandlungen werden solche Verrichtungen bezeichnet, die der eigentlichen versicherten Tätigkeit vorangehen und/oder ihre Durchführung erleichtern oder überhaupt erst ermöglichen (z.B. Nahrungsaufnahme, Ankleiden, Wartung, Betanken des eigenen Pkw, Kauf einer Bahnfahrkarte für den Weg zur Arbeit, Erkundigungsfahrt zur neuen Arbeitsstelle) oder die der Beseitigung von Hindernissen bei der Zurücklegung des Arbeitsweges (Schneeschaufeln zur Freilegung der Garagenausfahrt) bis hin zu Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitskraft (Kauf von Medikamenten, Kauf von Lebensmitteln) reichen. Hierbei sind Vorbereitungshandlungen trotz ihrer Betriebsdienlichkeit grds. dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen und Versicherungsschutz besteht nur ausnahmsweise, wenn diese Tätigkeiten einen besonders engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang zu der versicherten Tätigkeit aufweisen. Die hierin liegende Beschränkung folgt insoweit aus den gesetzlichen Vorgaben. Mit § 8 Abs. 2 SGB VII, insb. mit der Einbeziehung von Wegen, hat der Gesetzgeber bestimmte typische Vorbereitungshandlungen selbst dem Versicherungsschutz unterstellt, weil er insoweit ein über die eigentliche berufliche Tätigkeit hinausgehendes soziales Schutzbedürfnis angenommen hat. Dabei ist er davon ausgegangen, dass etwa das Zurücklegen des Weges vom und zum Ort der Tätigkeit als die der betrieblichen Tätigkeit sachlich, zeitlich oder örtlich besonders nahe klassische Vorbereitungshandlung nicht schon nach der Grundnorm des § 8 Abs. 1 SGB VII versichert ist, sondern es vielmehr für ihre Einbeziehung einer besonderen Regelung bedurft hat. Diese Konzeption lässt erkennen, dass der Versicherungsschutz für vorbereitende Tätigkeiten grds. auf diejenigen Verrichtungen beschränkt ist, die das Gesetz selbst ausdrücklich nennt, und dass Ausnahmen hiervon nur in Betracht kommen, wenn die Vorbereitungshandlung mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit oder der kraft Gesetzes versicherten Vorbereitungshandlung (Wegezurücklegung) so eng verbunden ist, dass beide bei natürlicher Betrachtungsweise eine Einheit bilden. Maßgeblich ist dabei die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insb. durch objektive Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (BSG, Urt. v. 21.8.1991 – 2 RU 62/90; SozR 3-2200 § 550 Nr. 4; Urt. v. 28.4.2004 – B 2 U 26/03 R, juris). Der Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit der Versicherungsschutz entfallen jedoch, wenn der Weg zum oder vom Ort der Tätigkeit aus eigenwirtschaftlichen Gründen unterbrochen wird. Dafür ist es unerheblich, ob der Versicherte den eingeschlagenen Weg verlässt, um an einer anderen Stelle einer privaten Verrichtung nachzugehen und erst danach auf den unter Versicherungsschutz stehenden Weg zurückzukehren (BSG, Urt. v. 31.7.1985 – 2 RU 63/84, v. 18.3.1997 – 2 RU 17/96 und v. 24.6.2003 – B 2 U 40/02 R, alle in juris; ferner LSG Rheinland-Pfalz, HV-Info 12/1995, 1754), oder ob er lediglich seine Fortbewegung an Ort und Stelle unterbricht, um etwa in einem Geschäft am Straßenrand einzukaufen (BSG, Urt. v. 9.12.2003, a.a.O.). Seine frühere Rspr., wonach der Versicherungsschutz bei Fahrbahnwechsel, egal aus welchen Gründen, nicht entfällt, solange das Straßengelände nicht verlassen werde (so BSG, Urt. v. 28.10.1976 – 8 RU 2/76, SozR 2200 § 550 Nr. 20) hat das BSG aufgegeben. Entscheidend ist vielmehr die Änderung der Handlungstendenz weg von der Zurücklegung des durch die versicherte Tätigkeit veranlassten Weges hin zu einer dem unversicherten privaten Bereich zuzurechnenden Verrichtung (BSG, Urt. v. 30.10.2007 – B 2 U 29/06 R, juris). Eine andere Beurteilung ist lediglich dann gerechtfertigt, wenn das Nachtanken während der Fahrt unvorhergesehen notwendig wird, damit der restliche We...