"… II. … 2. Allerdings ist die Bekl. nicht gehindert, mit einer anderen Begründung ein neues Nachprüfungsverfahren einzuleiten, sie kann dies auch während eines Prozesses über die zuerst gegebene Begründung tun, aber nur mit erneuter Mitteilung und nur mit Wirkung für die Zukunft …"
Eine derartige erneute Einstellung kann in dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Bekl. v. 28.6.2010 gesehen werden; eine Leistungseinstellung käme danach allerdings frühestens zum 1.8.2010 in Betracht. Jedoch beruft sich die Bekl. hierbei schon zu Unrecht auf eine bedingungsgemäße Verweisungstätigkeit des Kl.. Entgegen dem Berufungsvorbringen, das den von der Bekl. gemeinten zeitlichen Bezug der Verweisung klarstellt, wurde eine Verweisungstätigkeit durch den Kl. von Januar 2007 bis 31.3.2009 nicht ausgeübt.
Die Vertragsbedingungen sehen in § 7 vor, dass nach Anerkennung der Leistungspflicht die Bekl. berechtigt ist, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit und ihren Grad nachzuprüfen. Dabei kann erneut geprüft werden, ob die versicherte Person eine andere Tätigkeit ausübt, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer Lebensstellung bei Eintritt der Berufsunfähigkeit entspricht. Ist die Berufsunfähigkeit weggefallen oder hat sich ihr Grad auf weniger als 50 Prozent vermindert, werden die Leistungen eingestellt. § 2 der Vertragsbedingungen definiert, dass vollständige Berufsunfähigkeit vorliegt, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls außer Stande ist, ihrem vor Eintritt des Versicherungsfalls zuletzt ausgeübten Beruf nachzugehen und sie auch keine andere Tätigkeit ausübt, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Auf die abstrakte Verweisung wird ausdrücklich verzichtet. Als eine der Ausbildung und Erfahrung sowie der bisherigen Lebensstellung entsprechende berufliche Tätigkeit wird nach Abs. 4 des § 2 nur eine solche Tätigkeit angesehen, die keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und auch in ihrer Vergütung und Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau der bislang ausgeübten Tätigkeit absinkt.
Nach diesem Maßstab konnte der Kl. auf die von Ende Januar bis Ende Mai 2007 ausgeübte Tätigkeit bei der Fa. V schon deshalb nicht verwiesen werden, weil es sich hierbei nicht um eine normale Beschäftigung auf dem freien Arbeitsmarkt, vergütet von einem Arbeitgeber, handelte. Die genannte Beschäftigung war eine stufenweise Wiedereingliederungsmaßnahme zulasten der DRV. Tätigkeiten im Rahmen von Wiedereingliederungsmaßnahmen sollen arbeitsunfähige Versicherte nach länger andauernder schwerer Erkrankung schrittweise an die volle Arbeitsbelastung am bisherigen Arbeitsplatz heranführen und so den Übergang zur vollen Berufstätigkeit erleichtern. Es handelt sich hierbei um eine therapeutische betriebsbezogene Maßnahme, die den Rehabilitationsprozess unterstützen soll; sie wird vom behandelnden Arzt individuell geplant und flexibel ausgestaltet und ist auf maximal sechs Monate angelegt … Die Maßnahme wurde demgemäß im Falle des Kl. auch nicht beendet aus Gründen des Arbeitsmarktes, sondern weil die DRV sie wegen der von ihr in Übereinstimmung mit den Feststellungen der Fa. V so eingeschätzten gesundheitsbedingt fehlenden Belastbarkeit des Kl. über drei Stunden hinaus abgebrochen hat. Ein solcher Arbeitsversuch, finanziert mit einem von der Rentenversicherung getragenen Überbrückungsgeld, kann nicht als Verweisungstätigkeit i.S.d. Vertragsbedingungen gewertet werden.
Die Wiedereingliederungsbeschäftigung des Kl. war keine Tätigkeit, die seiner bisherigen Lebensstellung vor Eintritt des Versicherungsfalls entsprach. Die Wertschätzung … dieser nicht auf Dauer angelegten, therapeutischen, von der Rentenversicherung getragenen Maßnahme entspricht nicht derjenigen eines dauerhaften, am Markt erlangten und bestehenden, von Leistung und Gegenleistung lebenden regulären Arbeitsverhältnisses. Es trifft nicht zu, wie die Bekl. meint, dass die Wiedereingliederung im Vergleich zu einer normalen Beschäftigung “lediglich dazu (führt), dass die übliche, arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitszeit reduziert ist'. Hiergegen lässt sich auch nicht die von der Bekl. zitierte Rspr. zu so genannten Nischen- oder Schonarbeitsplätzen anführen; es handelt sich vorliegend bei der Tätigkeit des Kl. im Rahmen der Wiedereingliederungsmaßnahme nicht um einen solchen Arbeitsplatz.
Ebenso wenig konnte der Kl. auf die ab Juni 2007 bis März 2009 bei der Fa. V verrichtete Tätigkeit verwiesen werden. Zwar handelte es sich insoweit um eine arbeitsvertragliche Beschäftigung außerhalb der Ende Mai 2007 beendeten Wiedereingliederungsmaßnahme. Jedoch entsprach auch diese Tätigkeit nicht der Lebensstellung des Kl. bei Eintritt der Berufsunfähigkeit. Denn der Kl. hat unbestritten vorgetragen, dass er bei der Fa. V in dem genannten Zeitraum – für eine dreistündige Arbeit pro Tag – lediglich rund 300 EUR netto im Monat ...